Gesetzestext

 

(1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält in I und II jeweils eine Auslegungsregel (vergleichbar § 613). Dabei geht es um Beschränkungen der Übertragbarkeit von vertraglichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis und die Beteiligung Dritter bei der Ausführung. Dritten kann die selbstständige Ausführung des Auftrags idR nicht übertragen werden (I 1). Dagegen können sie als Hilfspersonen zur Ausführung hinzugezogen werden (I 3). In zahlreichen Vorschriften ist die entspr Anwendung von § 664 angeordnet (§§ 27 III, 713, 2218 I). Die hM befürwortet auch für § 675 eine am Einzelfall ausgerichtete entspr Anwendung der Auslegungsregeln (BGH NJW 52, 257; MüKo/Schäfer § 664 Rz 3).

B. Substitution.

 

Rn 2

Grundlage des Auftrags ist eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Eine vollständige (BGH NJW 93, 1704 [BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91]) oder teilweise (RGZ 78, 310) Übertragung der zu besorgenden Geschäfte auf Dritte, zur selbstständigen Ausführung in eigener Verantwortung (Substitution), wird den Interessen des Auftraggebers häufig nicht gerecht. Eine Substitution kommt daher lediglich bei der Gestattung durch den Auftraggeber in Betracht (nur ausnahmsweise durch Auslegung der Parteivereinbarung: LG München GRURPrax 11, 400; MüKo/Schäfer § 664 Rz 9; Grüneberg/Sprau § 664 Rz 3; zur Stellvertretung im Stiftungsvorstand, BVerwG NZG 19, 867 [BVerwG 06.03.2019 - BVerwG 6 B 135.18]). Die Beweislast für die Gestattung trägt der Beauftragte. AGB-Klauseln, welche die Gestattung zur Regel machen, sind nach § 307 unwirksam (LG Köln WM 00, 720).

 

Rn 3

Handelt der Beauftragte bei der gestatteten Substitution im fremden Namen, ist der Dritte unmittelbar ggü dem Auftraggeber nach den §§ 662 ff berechtigt und verpflichtet. Das Handeln im eigenen Namen führt dagegen ausschl zu Vertragsbeziehungen zwischen dem Beauftragten und dem Dritten (keine Vertragsübernahme oder cessio legis: RGZ 78, 310; 109, 280; BGH VersR 58, 40). Bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Dritten kann der Beauftragte allerdings auch den kausalen Schaden des Auftraggebers geltend machen (Drittschadensliquidation). Die Abtretung des Anspruchs an den Auftraggeber erfolgt iRd § 667. Der Beauftragte haftet bei gestatteter Übertragung ggü dem Auftraggeber nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten und dessen ausreichende Einweisung (§ 664 I 2). Eine darüber hinausgehende Zurechnung von Pflichtverletzungen und Verschulden nach § 278 kommt nicht in Betracht (BGH NJW 93, 1704 [BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91]; RGZ 78, 310).

 

Rn 4

Liegt keine Gestattung zur Substitution vor, muss der Beauftragte für alle durch die Übertragung (adäquat) verursachten Schäden beim Auftraggeber einstehen (§ 280 I). Auf ein Verschulden bei der Ausführung kommt es nicht an. Der Auftraggeber ist grds nicht verpflichtet, die Erledigung durch den Dritten als Erfüllung gegen sich gelten zu lassen. Ausnahmen können sich aus Treu und Glauben (§ 242) ergeben (MüKo/Schäfer § 664 Rz 18; BeckOKBGB/Fischer § 664 Rz 10). Mangels vertraglicher Beziehung hat der Auftraggeber gegen den Dritten allenfalls gesetzliche Ansprüche, es sei denn, er kann die im fremden Namen erklärte Substitution genehmigen.

C. Erfüllungsgehilfen.

 

Rn 5

Die Zuziehung von Dritten unter Beibehaltung der Leitung des zu besorgenden Geschäfts durch den Beauftragten stellt keine Substitution dar und ist grds zulässig (zB Sekretariatsarbeiten, Transport; vgl aber zum Vereinsvorstand Brandbg NZG 22, 929 [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]). Etwas anders kann sich aus der Vereinbarung ergeben, etwa bei qualifizierten Tätigkeiten, die besondere Sachkunde oder Diskretion voraussetzen (zur Zulässigkeit der Generalvollmacht durch Testamentsvollstrecker, KG DNotZ 19, 304 [KG Berlin 13.11.2018 - 1 W 323/18]). Von den Gehilfen, die zur Erfüllung der Besorgung eingeschaltet werden, sind Personen abzugrenzen, deren Einsatz vom Beauftragten lediglich zu veranlassen ist (zB Handwerker bei der Vermögensverwaltung). Der Beauftragte hat das Verhalten der Gehilfen nach § 278 zu verantworten (§ 664 I 3). Maßstab ist die eigene Verantwortlichkeit (BGH NJW 52, 257). Beim unzulässigen Einsatz von Gehilfen haftet der Beauftragte wegen der darin liegenden Pflichtverletzung für alle kausalen Schäden.

D. Übertragbarkeit des Anspruchs auf Ausführung.

 

Rn 6

Der Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung ist grds nicht übertragbar. Nicht erfasst werden bereits entstandene sonstige Ansprüche (zB § 667). Der Anspruch ist mangels Übertragbarkeit auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Er fällt nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 I InsO).

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