Gesetzestext

 

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

A. Dienstleistung in Person, S 1.

I. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

S. 1 und 2 sind Auslegungsregeln und daher abdingbar (zu II: BGH NJW-RR 04, 696 [BGH 11.12.2003 - IX ZR 336/01]). S 1 gilt für Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse. Die Leistung durch den ArbN persönlich ist für Arbeitsverhältnisse typisch, Zulässigkeit der Leistungserbringung durch Dritte ist ein starkes Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis (§ 611 Rn 17).

II. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Der Verpflichtete darf die Leistung im Zweifel nicht delegieren (BGH NJW 08, 987 [BGH 20.12.2007 - III ZR 144/07]). Bei Verträgen mit Rechtsanwälten in einer Sozietät oder PartG sind regelmäßig alle Rechtsanwälte Vertragspartner des Mandanten, sofern nicht Einzelmandatierung erfolgt; Delegation auf Bürovorsteher ist für anwaltliche Kernaufgaben jedoch ausgeschlossen (BGH NJW 81, 2741 [BGH 23.06.1981 - VI ZR 42/80]).

III. Rechtsfolgen.

 

Rn 3

Hat der Verpflichtete die Leistung in Person zu erbringen, besteht bei Heranziehung Dritter kein Anspruch auf vertragliche Vergütung, wohl aber können nach allg Regeln Schadensersatzansprüche entstehen. Bei eigener Verhinderung muss der Verpflichtete auch nicht für Vertretung sorgen. Da das Dienstverhältnis und damit die Dienstleistungspflicht mit dem Tode erlischt, haben Erben kein Eintrittsrecht in den Dienstvertrag, müssen allerdings nach §§ 1922, 1967 ggf einzelne Pflichten daraus erfüllen. Sie erben entstandene Ansprüche auf Vergütung (LAG Hamm NZA 87, 669), auch auf Abfindung aus Aufhebungsvertrag, es sei denn, der ArbN stirbt vor Entstehung des Anspruchs (idR dem vereinbarten Vertragsende, BAG NZA 07, 1043 [BAG 10.05.2007 - 2 AZR 45/06]). Frühere Vererblichkeit kann im Aufhebungsvertrag vereinbart werden (BAG NZA 04, 1352). Urlaub wird als Urlaubsabgeltung vererbt (EuGH C-569/16 – Bauer, NZA 18, 1467 = ECLI:EU:C:2018:871; 14, 651).

B. Unübertragbarkeit der Dienste, S 2.

 

Rn 4

Trotz Unübertragbarkeit ist der Anspruch auf die Dienstleistung vererblich (BAG AP Nr 18 zu § 74 HGB). Ist sie (zB bei Privatsekretären oder Krankenpflegern) speziell an die Person des Dienstberechtigten gebunden, ist das Dienstverhältnis im Zweifel auflösend bedingt (BAG aaO). Im Dienstverhältnis genügt konkludente Vereinbarung, im Arbeitsverhältnis muss auflösende Bedingung ›Tod des ArbG‹ schriftlich fixiert werden (§§ 14 IV, 21 TzBfG). IÜ geht die Stellung als Dienstberechtigter auf Erben über. Kein außerordentliches Kündigungsrecht, selbst bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen durch das ›geerbte‹ Dienstverhältnis. Erben können jedoch die Erbschaft ausschlagen oder die Haftung auf deren Wert beschränken (BAG FA 05, 222). Beendigung mehrerer Arbeitsverhältnisse durch Tod des ArbG ist nicht zwingend Massenentlassung iSd § 17 KSchG (EuGH NZA 10, 151 – Rodríguez Mayor).

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