Leitsatz (amtlich)

Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. Oktober 1929 - 1 X 613/29 - JFG 7, 279).

 

Normenkette

BGB §§ 164, 167, 664, 2218; GBO §§ 18-19, 35

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den im Namen der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag vom 29. März 2017, Blatt 1... der Grundakten, zu vollziehen.

 

Gründe

Die ursprünglich eingetragene Eigentümerin verstarb am 21. April 2004 und wurde durch ihren am 12. März 2007 nachverstorbenen Sohn (im Folgenden: Erblasser) als Alleinerben beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Linz am Rhein vom xx.xx. 2009 - × VI xx/08). Die Erben des Erblassers sind inzwischen auf Anweisung des Senats im Verfahren 1 W 219/13 in Erbengemeinschaft in Abt. I des Grundbuchs eingetragen. Zur Testamentsvollstreckerin bis zum 31. Dezember 2030 ist ausweislich der in den Grundakten befindlichen Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Linz am Rhein vom xx.xx. 2007 - × VI xx/07 - die Beteiligte zu 1 berufen.

Am 18. November 2011 erteilte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 zur UR-Nr. 1... /2... des Notars Dr. L... F... in H... -G... Generalvollmacht, sie "in allen meinen Angelegenheiten zu vertreten, soweit das Gesetz eine Vertretung zulässt".

Die Beteiligte zu 2 bewilligte und beantragte zur UR-Nr. 4... /2... des Notars K... -C... v. B... in Berlin am 29. März 2017 im Namen der Beteiligten zu 1 für diese in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie ein aufschiebend auf den Tod der Beteiligten zu 1 bedingtes, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 erlöschendes Nießbrauchsrecht für sich und die Beteiligte zu 3 einzutragen. Gegenüber dem Notar wies sich die Beteiligte zu 1 durch Vorlage der Ausfertigung der UR-Nr. 1... /2... aus, von der eine beglaubigte Kopie der UR-Nr. 4... /2... beigefügt wurde.

Am 19. Oktober 2017 hat der Notar v. B... seine UR-Nr. 4.../ 2... bei dem Amtsgericht zum Vollzug des darin enthaltenen Antrags eingereicht. Das Grundbuchamt hat zunächst mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, es sei nachzuweisen, "dass im vorliegenden Fall die Eintragung der beantragten Nießbrauchsrechte rechtlich zulässig und geboten ist". Mit weiterer Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 hat das Grundbuchamt die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2 könne aufgrund der ihr erteilten Vollmacht nicht auch die Tätigkeiten der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin ausüben und die Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 1 sei nicht nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 21. August 2018 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 29. März 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 26. September 2018, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 nicht abgeholfen hat.

II. Die allein im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Wurde den Beteiligten im Rahmen einer Zwischenverfügung unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, ein der Eintragung entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen, hat das Grundbuchamt den Antrag nach Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist, § 18 Abs. 2 S. 2 GBO. Die Zurückweisung des Antrags setzt in diesem Fall voraus, dass das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Hindernis tatsächlich auch besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes waren nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst.

a) Allerdings ist es im Ausgang nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 1 in grundbuchtauglicher Form für erforderlich erachtet hat. Hierauf hat der Senat bereits in seiner auf eine Beschwerde der Beteiligten zu 1 beruhenden Entscheidung vom 22. Mai 2014 (1 W 219/13) hingewiesen.

Zum Nachweis der Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gem. § 2368 BGB erforderlich, aber auch ausreichend, § 35 Abs. 2 HS 1 GBO. Ein solches Testamentsvollstreckerzeugnis befindet sich in Ausfertigung bei den Akten. Damit hat es sein Bewenden.

aa) Im Grundbuchverfahren kommt dem Testamentsvollstreckerzeugnis wie dem Erbschein volle Beweiskraft zu, § 35 Abs. 1 und 2 GBO (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3464; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35, Rdn. 62). Jedoch wird das Zeugnis mit der Beendigung des Amts kraftlos, § 2368 Abs. 3 HS. 2 BGB. Dies kann auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht unb...

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