Rn 4

II regelt die anwendbaren Vorschriften, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine Ware handelt, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann. In Abgrenzung zur ›Ware mit digitalen Elementen‹ gem §§ 327a III, 475b (welche dem Anwendungsbereich der WKRL, aber nicht der DIRL unterfällt), ist also hier die bestimmungsgemäße Funktionalität der Sache selbst auch ohne die digitale Komponente gegeben, zB: Vertrag über den Kauf eines Smartphones iVm der Bereitstellung einer App zum Download im App-Store (DIRL Erw 22); im PKW integrierte Navigationssysteme (Almeroth NZV 22, 401, 405; Lorenz NJW 21, 2065, 2070). Maßgeblich ist dabei, ob die Grundfunktionalität der Ware von dem digitalen Produkt abhängig ist, nicht ob die Ware die vertraglich geschuldete Verwendungsmöglichkeit erfüllen kann (MüKo/Metzger § 327a Rz 12; aA BeckOKBGB/Faust Rz 10; 3A Paal/Wais DStR 22, 1164, 1168; Biermann DAR 22, 134, 135: Maßgeblich sei, ob das digitale Produkt Funktionen erfüllt, die nach den objektiven Verkehrserwartungen vorausgesetzt werden; 4A Felsch/Kremer/Wagener MMR 22, 18, 19; Dubovitskaya MMR 22, 3, 4: Entscheidend sei, ob das digitale Produkt solche Funktionen erfüllt, der iRe wertenden Betrachtung bei der Nutzung der Sache ein entspr hohes Gewicht zukommt, dh, ob es sich um eine wesentliche Funktion handelt). Für die Frage, ob digitale Produkte enthalten bzw verbunden sind, ist auf die (ausdr) vertragliche Vereinbarung oder die objektive Verkehrserwartung abzustellen, dadurch sind auch Werbeaussagen o die Üblichkeit solcher digitalen Produkte bei Waren gleicher Art maßgeblich (DIRL Erw 21). Die Verbindung setzt einen sachlichen, keinen phyischen Zusammenhang voraus (BeckOKBGB/Faust Rz 9). Enthaltene digitale Produkte sind zB Betriebssysteme, verbundene Produkte, zB eine Cloud-Anbindung o eine Smartphone-App (Lorenz NJW 21, 2065, 2069, 2070). II führt iGgs zu I zu einer gespaltenen Anwendbarkeit der Vorschriften und Gewährleistungsregime. Der Ausschluss des Kaufrechts und die spiegelbildliche Anwendung der Vorschriften von II 2, § 327a II 2 bezieht sich ausschließlich auf ›diejenigen Bestandteile des Vertrages, welche die digitalen Produkte betreffen‹. Hinsichtlich der anderen Vertragsbestandteile verbleibt es bei der Anwendbarkeit des Kaufrechts (s.a. Grüneberg/Weidenkaff Rz 3). Somit richtet sich auch das anwendbare Mängelgewährleistungsrecht danach, ob der Mangel die Hard- o die Software betrifft (BTDrs 19/27653, 83).

1. Übergabe und Leistungszeit (Nr 1).

 

Rn 5

Die kaufrechtlichen Regelungen zu Übergabe und Leistungszeit (§§ 433 I 1, 475 I) finden keine Anwendung auf die digitalen Bestandteile des Vertrags. An deren Stelle tritt, soweit den vertraglichen Vereinbarungen eine solche Pflicht entnommen werden kann, die Bereitstellung des digitalen Produkts nach § 327b (s dort). Für die anderen Vertragsbestandteile sind weiterhin die Übergabe nach § 433 I 1 und mangels abweichender Vereinbarungen die ›unverzügliche‹ Leistung gem § 475 I 1 maßgeblich.

2. Mängelrechte (Nr 2).

 

Rn 6

Die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln des verbundenen bzw enthaltenen digitalen Produkts richten sich nach § 327d ff, zB bei mangelhafter Smartphone-App oder Cloud-Anbindung. Bei einem Kauf von Waren, die nicht notwendige digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, kann das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht bei Mängeln an der Sache selbst oder die §§ 327 ff bei Mängeln des digitalen Produkts maßgeblich sein (BTDrs 19/27653, 83). Entscheidend ist die Verortung des Mangels im Bereich der Hard- oder Software. Sollten beide Vertragsbestandteile von Mängeln betroffen sein, finden die unterschiedlichen Gewährleistungssysteme bzgl der entspr Vertragsbestandteile nebeneinander Anwendung.

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