Gesetzestext

 

(1) 1Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

3An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm schreibt für Kaufgegenstände, die keine Sachen und Tiere sind, die entspr Anwendung der Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433–451) vor. Ihr kommt damit eine zentrale Bündelungsfunktion zu. Der weite Anwendungsbereich lässt sich in zwei Typen von Kaufgegenständen gliedern: (1) Rechte (Rn 517) mit dem Untertypus gem III, Rechte, die zum Besitz einer Sache berechtigen (Rn 10), und (2) sonstige Gegenstände (Rn 15 ff) mit den Untertypen der unkörperlichen Kaufgegenstände (Rn 1722), der als zusammengehörig verkauften Gegenstände (Rn 2325) und bes der Unternehmen (Rn 2638). Ausgenommen hiervon sind Verbraucherverträge über den Verkauf digitaler Inhalte. Liegt ein solcher vor, finden hinsichtlich der in I 2 Nr 1 u 2 genannten Regelungsbereiche nicht die Vorschriften über den Sachkauf, sondern die Spezialregelungen über digitale Produkte (§§ 327 ff) Anwendung. Dieser Verweis gilt nur für Verträge, welche ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gilt die bisherige Rechtslage fort, insoweit wird auf die entspr Kommentierung in der 16. Aufl verwiesen.

II. WKRL; DIRL.

 

Rn 2

IGgs zur VerbrGKRL ist Strom vom Anwendungsbereich der WKRL ausdr umfasst (Art 2 Nr 5 lit a: fällt unter den Begriff der ›Ware‹, soweit in begrenzbaren Einheiten zum Verkauf angeboten). Die Ergänzungen durch I 2 sind indes nicht zur Umsetzung der WKRL, sondern der DIRL ergangen, um die Anwendbarkeit der §§ 327 ff zu gewährleisten.

III. Entsprechende Geltung der Vorschriften über den Sachkauf.

 

Rn 3

Der pauschale Verweis auf die Normen zum Sachkauf (I 1) ist das zentrale Problem der Anwendung von § 453. Angesichts der Verschiedenheit der Kaufgegenstände ist für jede einzelne Kategorie von Rechten und sonstigen Gegenständen speziell zu prüfen, ob und mit welcher Modifikation die §§ 433 ff passen (vgl MüKo/Westermann Rz 1 f; Staud/Beckmann Rz 7–9). Grds gilt: Übergabe und Verschaffung des Eigentums (§ 433 I 1) sind durch den entspr Übertragungstatbestand zu ersetzen, der jeweils zu einer vollständigen Entäußerung des Verkäufers führen muss. Rechtsmängel liegen vor, wenn analog § 435 der Kaufgegenstand trotz seiner Übertragung nicht vereinbarte oder nicht übliche rechtliche Beschränkungen aufweist. Sachmängel entspr § 434 kommen in Betracht, wenn der Kaufgegenstand in Inhalt oder Verwendbarkeit, zB eine Forderung in ihrer Verzinsung, nicht die geschuldeten Anforderungen erfüllt. Außerdem muss gem III bei einem Recht, das zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache sach- und rechtsmängelfrei übergeben werden.

IV. Spezialvorschriften für digitale Produkte.

 

Rn 3a

Infolge der DIRL wurde die Norm ergänzt um den neu geregelten Vertragsgegenstand des digitalen Inhalts. Die Ergänzung gerade an dieser Stelle folgt daraus, dass Software als ›sonstiger Gegenstand‹ iSd Norm anzusehen und die Bereitstellung eines digitalen Inhaltes oft kaufrechtlich eingekleidet ist (BTDrs 19/27653, 82). Durch die speziellen Regelungen zu digitalen Produkten wurde umf für alle Verbraucherverträge unabhängig vom Vertragstyp ein System geschaffen, welches im Kollisionsfall Geltung haben soll (Wendehorst NJW 21, 2913, 2914). Dies hat der Gesetzgeber ua durch die Neufassung der Norm und den damit einhergehenden Verweis in I 3 erreicht (Schöttle MMR 21, 683 684). Demnach sind die kaufvertragsspezifischen Regelungen für Übergabe und Leistungszeit (Nr 1) nicht anwendbar, soweit Spezialregelungen in § 327 und § 327b bestehen, wobei die Bereitstellung des digitalen Produkts anstelle der Übergabe tritt. Auch hinsichtlich der Mängelgewährleistung (Nr 2) werden die genannten Normen des Kaufrechts grds durch die entspr Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1 verdrängt. Die Pflicht zur mangelfreien Leistung orientiert sich nicht an § 433 I 2, sondern § 327d. Gleichermaßen sind die §§ 327e–327g für das Vorliegen eines Mangels maßgeblich und nicht die §§ 434, 435. Die Sonderregelungen in §§ 327i–327n enthalten ein Gewährleistungssystem, welches vorrangig gegenüber §§ 437–442 ist. Wegen § 445c treten außerdem die §§ 327t, 327u an die Stelle der §§ 445a, b. Die §§ 433 II, 443, 446–451 bleiben anwendbar. Der Kauf digitaler Produkte, der kein Verbrauchervertrag ist, richtet sich nach I 1 iVm §§ 433 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge