Gesetzestext

 

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,

1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 I DIRL. Sie findet ihr legistisches Vorbild in § 437; ihr Hauptzweck besteht darin, dem Rechtsverkehr einen Überblick über die Rechtsbehelfe des Verbrauchers im Falle eines Mangels zu geben. Die eigentlichen Rechtsgrundlagen finden sich nicht hier, sondern in den Vorschriften, auf die jew in Nr 1–3 verwiesen wird.

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

Dem Verbraucher stehen folgende Rechte zu: Nacherfüllung (Nr 1), Beendigung des Vertrags (Nr 2 Alt 1), Minderung des Preises (Nr 2 Alt 2), Schadensersatz (Nr 3 Alt 1) sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr 3 Alt 2) (s zu den RL-Vorgaben Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 23 Rz 46 ff).

 

Rn 3

Der in Nr 1 geregelten Nacherfüllung kommt dabei Vorrang vor den anderen Rechten des Verbrauchers zu (§ 327l Rn 2). Die Rechtslage ist damit vergleichbar zum Kaufrecht (dazu Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 22 Rz 78 ff).

 

Rn 4

Vertragsbeendigung und Minderung sind in Nr 2 geregelt; der Verbraucher hat diesbezüglich die Wahl. Die Vertragsbeendigung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Vertragswidrigkeit nicht unerheblich ist, was im Ergebnis vermutet wird (§ 327m Rn 9).

 

Rn 5

Nr 3 enthält dabei eine abschließende Aufzählung von Normen, aus denen der Verbraucher Schadens- bzw Aufwendungsersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts herleiten kann (BTDrs 19/31116, 10). Zunächst besteht über § 280 I die Möglichkeit der Geltendmachung des einfachen Schadensersatzes, was insb auch die Liquidierung von Mangelfolgeschäden umfasst. Anders als im Kaufrecht (§ 437 Nr 3) kann Schadensersatz statt der Leistung nur über § 327m III verlangt werden, der §§ 281, 283, 311a II verdrängt. Schließlich kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 284 Aufwendungsersatz verlangen. Das Fehlen des Verweises auf den Verzugsschaden (§§ 280 II, 286) dürfte wohl ein Redaktionsversehen sein (MüKo/Metzger Rz 11 ff; BeckOGK/Fries Rz 3). Zum Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen MüKo/Metzger Rz 17 ff.

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