Rn 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 II, III DIRL. Dort wird – ohne die im Kaufrecht verwendete Differenzierung zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung – der Begriff der unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verwendet. Wenn § 327l nun ein Recht auf Nacherfüllung statuiert, so dient dies dem Gleichlauf mit den Regelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht; ein RL-Verstoß liegt darin nicht.

 

Rn 2

Wie im Kaufrecht besteht auch hier ein Vorrang der Nacherfüllung (BTDrs 19/27653, 67). Die Subsidiarität der anderen Rechtsbehelfe (Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz) ergibt sich aus den zusätzlichen Voraussetzungen, die §§ 327m I, III, 327n I für diese aufstellen.

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