Gesetzestext

 

1Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Funktion von § 283 ist beschränkt. Eigenen (geringen) Regelungsgehalt hat letztlich nur Satz 1, in dem in Ergänzung zu § 281 II ein Fall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung festgehalten wird (Altmeppen DB 01, 1131); Satz 2 hat nur deklaratorische Bedeutung. Die mit der Vorschrift verbundenen Gefahren von Missverständnissen lassen rechtspolitisch ihre Streichung als ratsam erscheinen (vgl auch Kupisch NJW 02, 1401 [OLG Stuttgart 01.08.2001 - 20 U 55/2001]), zumal sie letztlich überflüssig ist (Rn 4). Der Anwendungsbereich entspricht demjenigen von § 281 (s § 281 Rn 1). Eine Überschneidung mit § 311a II gibt es nicht, sofern man der Auffassung folgt, dieser beschränke sich auf die Anordnung eines besonderen Haftungsstandards (s § 276 Rn 17).

 

Rn 2

Hinsichtlich seiner Voraussetzungen knüpft § 283 wie §§ 281, 282 an das Vorliegen des Tatbestands von § 280 I an. Pflichtverletzung ist nicht die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit iSv § 275 (missverständlich Jauernig/Stadler § 283 Rz 1). Letztere schließen nur und ggf auch nachträglich den Erfüllungsanspruch (auch den Nacherfüllungsanspruch s §§ 437 Nr 3, 634 Nr 4) aus und sind ohne Bezug zum Haftungsgrund. Bezugspunkt des Vertretenmüssen bleibt die Pflichtverletzung.

 

Rn 3

§ 283 setzt voraus, dass der ›Schuldner nach § 275 I–III nicht zu leisten‹ braucht. Erforderlich ist also eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, welche den Erfüllungsanspruch ausschließt und damit die Fristsetzung nach § 281 I 1 entbehrlich macht. Bei § 275 II u III setzt das die Erhebung der Einrede voraus (Grüneberg/Grüneberg § 283 Rz 3). Ihrem Wortlaut nach ist die Vorschrift nicht auf Fälle nachträglicher Störungen beschränkt; der richtigerweise eng aufzufassende § 311a II (s Rn 1 und § 276 Rn 17) liefert dagegen auch kein systematisches Argument. Richtigerweise ist § 283 daher für anfängliche Störungen (aA Karlsr NJW 05, 989, 990 [OLG Karlsruhe 14.09.2004 - 8 U 97/04]; Grüneberg/Grüneberg § 283 Rz 3) und damit erstreckt auf solche anwendbar, bei denen die Voraussetzungen von § 275 II oder III bereits bei Vertragsschluss vorlagen, die Einrede aber erst danach erhoben wurde (aA Jauernig/Stadler § 283 Rz 5). Jeder Fall von § 275 macht die Fristsetzung entbehrlich.

 

Rn 4

Selbst in ihrer beschränkten Funktion ist die Vorschrift letztlich entbehrlich (Sailer Schadensersatzhaftung des Verkäufers 31). Beruft sich der Schuldner nämlich auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach § 275, dann liegt stets Erfüllungsweigerung nach § 281 II Alt 1 vor (s § 281 Rn 13). Auch hier zeigt sich der Bedeutungsverlust der früher zentralen Kategorie ›Unmöglichkeit‹: Auf die Ursache der Erfüllungsweigerung des Schuldners und ihre Berechtigung kommt es für den sofortigen Rücktritt nicht an. Fehlt es an der Berufung auf die Einrede, wird in allen relevanten Fällen § 281 II Alt 2 eingreifen (s § 281 Rn 19).

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