Leitsatz (amtlich)

1. Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers aus § 311a Abs. 2 S. 1 BGB n.F..

2. Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen Pkw-Handel im Internet.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 5 O 81/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim - 5 O 81/03 - vom 5.3.2004 i.d.F. gem. Beschluss vom 14.4.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind gewerbsmäßige Autohändler.

Sie streiten um Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Auslagenersatz aus einem Pkw-Kaufvertrag.

Der Beklagte bot im Internet einen gebrauchten, erstmals 1995 zugelassenen Pkw Mercedes-Benz E 200 zum Kauf an. Der Kläger fuhr zum Beklagten nach M. und schloss mit ihm am 14.3.2003 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, welches ihm nach Bezahlung des Kaufpreises von 6.600 Euro samt Kfz-Brief sofort übergeben wurde.

Der Kläger seinerseits bot das Fahrzeug in der Folge im Internet zu einem höheren Preis wiederum zum Kauf an, worauf ein weiterer Autohändler aus M. Interesse an dem Pkw zeigte und ihn erwerben wollte.

Beim Versuch des Klägers, die für eine Ausfuhr des Pkw ins Ausland erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsstelle Aalen zu besorgen, wurde festgestellt, dass die in dem vom Kläger vorgelegten Kfz-Brief für das Fahrzeug vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer laut Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes Flensburg bereits für einen anderen Pkw Mercedes anderer Farbe registriert war, der auf einen anderen Halter auch tatsächlich zugelassen war.

Das Fahrzeug wurde darauf am 27.3.2003 von der Polizei sichergestellt.

Im Laufe der kriminalpolizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass das verkaufte Fahrzeug in der Nacht vom 13.1./14.1.03 in M. dem Eigentümer M. gestohlen worden war. Ferner wurden an der im Fahrzeug eingeschlagenen Fahrzeugidentifikationsnummer deutliche Manipulationsspuren bei der Zahl 3 der letzten drei Zahlen "..." festgestellt.

Das Fahrzeug des Herrn M. hatte ursprünglich die Fahrzeugidentifikationsnummer mit der Endzahl "...".

Durch Beschluss des AG Aalen vom 22.4.2003 wurde das Fahrzeug an den Eigentümer M. bzw. dessen Kasko-Versicherung herausgegeben.

Der Beklagte seinerseits hatte das streitgegenständliche Fahrzeug nach einem Internet-Angebot am 7.2.2003 von einem B. Autohändler zum Preis von 6.000 Euro gekauft.

Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsbegründung wird auf das vom Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des LG vom 5.3.2004 (I 63 ff.) samt Berichtigungsbeschluss vom 14.4.04 (I 79) Bezug genommen, durch welches das LG dem Kläger unter Klagabweisung im Übrigen von den geltend gemachten Schadensersatzpositionen i.H.v. 7.100 Euro den Betrag von 6.707,50 Euro zuerkannte.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung das Klagabweisungsbegehren weiter und bringt vor, das LG habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bejaht.

Das Abhandenkommen des Fahrzeugs sei bereits bei Abschluss des Vertrages der Parteien beendet gewesen.

Das LG verkenne auch, dass allein die Nichterfüllung einer Leistungspflicht keine Schadensersatzverpflichtung auslöse. Es habe deshalb die Frage der Anspruchsgrundlage nicht offen lassen dürfen. Eine endgültige Verweigerung des Beklagten habe nicht vorgelegen. Zu Unrecht stelle das LG auch auf eine Garantiehaftung des Beklagten im Fall anfänglichen Unvermögens ab.

Der Kläger habe seiner Darlegungs- und Beweislast dafür nicht genügt, dass der Beklagte, dem das Abhandenkommen des Fahrzeugs gleichfalls unbekannt gewesen sei, den Mangel oder seine Unkenntnis vom Leistungshindernis zu vertreten habe.

Der Beklagte beantragt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 5.3.04 - 5 O 81/03, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt: Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und widerspricht der Behauptung, das Abhandenkommen des Fahrzeugs sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses beendet gewesen. Die vom LG angenommene Garantiehaftung des Beklagten als Verkäufer sei durch die Rechtsprechung des BGH gedeckt. Auf ein Verschulden komme es nicht an, weil eine andere Betrachtung zu unerträglichen Ergebnissen führen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte und ergänzend auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das LG hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht die ausgeurteilten Beträge z...

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