Rn 9

Die Vertragsbeendigung greift besonders scharf in den Grundsatz der Vertragserhaltung ein. Sie steht daher – wie der Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach § 323 V 2 auch – unter einem Geringfügigkeitsvorbehalt nach II, der Art 14 VI 1 DIRL umsetzt. Auf die hierzu bestehende Rspr (§ 323 Rn 43 ff) kann zurückgegriffen werden (vgl BTDrs 19/27653, 69); erforderlich ist jedenfalls eine umfassende Einzelfallabwägung. Bei Unerheblichkeit des Mangels ist die Vertragsbeendigung mithin ausgeschlossen. Nach der Gegenausnahme in II 2 gilt dies wiederum nicht bei Verträgen, bei denen die Gegenleistung des Verbrauchers in der Bereitstellung personenbezogener Daten besteht; begründen lässt sich dies ua mit der fehlenden Möglichkeit der Minderung. II 2 greift jedoch dann nicht, wenn der Verbraucher sowohl einen Preis zahlt als auch personenbezogene Daten bereitstellt (MüKo/Metzger Rz 9; Grüneberg/Grüneberg Rz 3; offen ErwGr 67 DIRL).

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