Gesetzestext

 

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

 

Rn 1

§ 327t konstituiert den Anwendungsbereich des Untertitels 2 in Titel 2a, welcher besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern enthält. Hiervon erfasst sind sämtliche Verträge, die ein Unternehmer mit Vertriebspartnern (Legaldefinition in § 327u I) schließt, um die eigene Leistungspflicht zur Bereitstellung eines digitalen Produkts aus einem vom Anwendungsbereich des Untertitels 2 erfassten Vertrags erfüllen zu können (BTDrs 19/27653, 80). Eine weitere Eingrenzung des weit gefassten Anwendungsbereichs erfolgt durch die Voraussetzungen des § 327u.

 

Rn 2

Die Vorschriften zum Unternehmerregress in §§ 327t, 327u verstehen sich als ›ergänzend‹, sodass iÜ die besonderen Vorschriften für den jeweiligen Vertragstyp anwendbar bleiben. Ein abschließendes Regelungsgefüge wie für Verbraucherverträge über digitale Produkte wird daher nicht errichtet; der Gesetzgeber hat sich auf die Umsetzung von Art 20 DIRL beschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge