Rn 26

Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass ›nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen‹ (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; Staud/Beckmann Rz 83). Rechtlich kann ein Unternehmenskauf ein Asset oder Share Deal sein.

a) Asset Deal.

 

Rn 27

Beim Asset Deal wird das Unternehmen in Form des Verkaufs seiner materiellen und immateriellen Vermögenswerte verkauft. Die Notwendigkeit, schon wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots die einzelnen Vermögenswerte im Kaufvertrag aufzuführen, zwingt dazu, ›auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung‹ festzustellen, ob Kaufsache nur diese Vermögenswerte oder das Unternehmen insgesamt sind (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; ferner NJW 88, 1668, 1669 f [BGH 02.03.1988 - VIII ZR 63/87]; 90, 44, 45 [BGH 14.06.1989 - VIII ZR 176/88]). Der Asset Deal ermöglicht die Veräußerung von Teilbetrieben, so dass er zur faktischen Ausgliederung außerhalb des UmwG eingesetzt werden kann.

b) Share Deal.

 

Rn 28

Der Anteilskauf ist ein Rechtskauf, bei dem sich die Rechts- und Sachmängelhaftung nur auf den Anteil, nicht auf das zugrundeliegende Unternehmen bezieht. Unter str Voraussetzungen steht er einem Unternehmenskauf gem Rn 27 gleich. Die Rspr bejaht einen Unternehmenskauf bei Veräußerung aller (Köln DB 09, 2259, 2260; zur aF RG 98, 289, 291 f; BGHZ 138, 195, 204 f; BGH NJW 69, 184; WM 84, 936, 937) oder fast aller Anteile (BGH WM 70, 819, 820 f; NJW 80, 2408, 2409; ebenso BRHP/Faust Rz 34; in die Richtung MüKo/Westermann Rz 22: 95 % bei AG wegen Möglichkeit zu Squeeze Out); nicht ausreichend soll der Verkauf von 60 % sein (BGH NJW 80, 2408, 2409), 49 % (BGHZ 65, 246, 250), 40 % (BGH NJW 01, 2163, 2164) oder weiteren 50 % an Inhaber der anderen 50 % (BGH NZG 18, 1305 ff). Entgegen dieser restriktiven Rspr ist die Gleichstellung auszudehnen auf den Erwerb der satzungsändernden (Staud/Beckmann Rz 101; Weitnauer NJW 02, 2511, 2515; zur aF München DB 98, 1321) und darüber hinaus auf den Erwerb der Mehrheit, die dem Käufer die unternehmerische Leitung ermöglicht (Schröcker ZGR 05, 63, 68 f; Triebel/Hölzle BB 02, 521, 524; Thiessen 207–210), zB über Weisungsrecht oder die Besetzung der Geschäftsführungsorgane bzw der Organe, die diese bestellen; bei GmbH und AG reicht daher jeweils die einfache Mehrheit, soweit nicht die Satzung höhere Quoren vorsieht. Da entscheidend der Effekt des Mehrheitserwerbs ist, sind beim Käufer vorhandene Anteile zu berücksichtigen (aA BGH NZG 18, 1305 [BGH 26.09.2018 - VIII ZR 187/17] Rz 29, MüKo/Westermann Rz 21 f; zur aF Naumbg NJW-RR 95, 795, 796 [OLG Hamm 25.01.1995 - 20 U 252/94]). Auch wirtschaftlich ist dies sachgerecht, da im Zweifel die Erlangung der Leitungsmacht eingepreist wird.

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