Rn 8

S ausf Zimmermann AcP 13, 652 ff. Den Grundsätzen des § 434 I, II, III sind alle Mängel eines Rechts zu unterstellen, die nicht aus Rechten eines Dritten, sondern aus seinem abw Inhalt resultieren (Rn 3; BRHP/Faust Rz 10; MüKo/Westermann Rz 14; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291; aA Erman/Grunewald Rz 7: Veritätshaftung; Grigoleit/Herresthal JZ 03, 118, 124 f). Bsp: nicht vertragsgemäße Verzinsung von Forderung oder Grundpfandrecht, technisch nicht umsetzbares Patent. Zu Sachmängeln der mit dem Recht belasteten Sache s Rn 12. Eine ungenügende Leistungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners begründet nur bei einer vertraglichen Einstandspflicht einen Mangel (BGH ZIP 04, 2384, 2387; AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; BRHP/Faust Rz 20; Eidenmüller ZGS 02, 290, 293 f; H. Schmidt ZGS 06, 135 ff). Der Begriff des Sachmangels lässt sich schon seinem Wortlaut nach nicht auf digitale Inhalte übertragen, fehlt es doch bereits an der Sachqualität des Kaufgegenstands. An dessen Stelle tritt somit begrifflich der Produktmangel gem § 327e. Inhaltlich besteht ein Gleichlauf zum kaufrechtlichen Sachmangel, insb der kumulative Charakter von subjektiven und objektiven Anforderungen sowie Integration (anstelle der Montage). Näher zum Mangel bei digitalen Produkten § 327e.

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