Rn 3

Der pauschale Verweis auf die Normen zum Sachkauf (I 1) ist das zentrale Problem der Anwendung von § 453. Angesichts der Verschiedenheit der Kaufgegenstände ist für jede einzelne Kategorie von Rechten und sonstigen Gegenständen speziell zu prüfen, ob und mit welcher Modifikation die §§ 433 ff passen (vgl MüKo/Westermann Rz 1 f; Staud/Beckmann Rz 7–9). Grds gilt: Übergabe und Verschaffung des Eigentums (§ 433 I 1) sind durch den entspr Übertragungstatbestand zu ersetzen, der jeweils zu einer vollständigen Entäußerung des Verkäufers führen muss. Rechtsmängel liegen vor, wenn analog § 435 der Kaufgegenstand trotz seiner Übertragung nicht vereinbarte oder nicht übliche rechtliche Beschränkungen aufweist. Sachmängel entspr § 434 kommen in Betracht, wenn der Kaufgegenstand in Inhalt oder Verwendbarkeit, zB eine Forderung in ihrer Verzinsung, nicht die geschuldeten Anforderungen erfüllt. Außerdem muss gem III bei einem Recht, das zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache sach- und rechtsmängelfrei übergeben werden.

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