Rn 11

(1) Forderungen. (a) Vertrag zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragspartner des Handels ist kein Forderungskauf, sondern Schuldversprechen (§ 780; zur aF BGHZ 150, 286, 290 ff; BGH NJW-RR 04, 481 f). (b) Rechtsmängel sind alle Einwendungen, Einreden und Gegenrechte, die Dritte gegen Realisierung und Höhe der Forderung endgültig oder zeitweise geltend machen können, zB Aufrechnung (s Rn 7; Schlesw NJOZ 10, 606, 609). (c) Sachmängel sind alle Abweichungen des Inhalts der Forderung von den geschuldeten Anforderungen (s Rn 8). Dazu gehören: Abweichungen in Höhe, Verzinsung, Fälligkeit, bei Dauerschuldverhältnissen in der Dauer; ferner in den Bedingungen der Realisierung, zB zusätzliche Voraussetzungen, kürzere Verjährung.

 

Rn 12

(2) Rechte an Sachen. Die entspr Geltung des Sachmängelrechts hat besondere Bedeutung. Soweit die Parteien schuldrechtlich Anforderungen an die mit dem Recht belastete Sache vereinbaren, zB Größe der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnung, Erträge des mit dem Grundpfandrecht belasteten Miethauses, findet § 434 Anwendung (aA Erman/Grunewald Rz 13; dies NZG 03, 372, 373).

 

Rn 13

(3) Gewerbliche Schutzrechte. S Bartenbach/Bartenbach MDR 03, 1270 ff; zu Patenten und Lizenzverträgen s Haedicke GRUR 04, 123 ff.

 

Rn 14

(4) Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften. (a) Rechtsmängel liegen nicht nur in den typischen Rechten Dritter am Anteil, zB Pfandrecht, sondern in allen Rechten der Gesellschaft, Mitgesellschafter und Dritter, die aus einer anderen rechtlichen Situation resultieren als vereinbart, zB Insolvenz, Beschränkung des Stimmrechts, Rechte der Gesellschaft wegen nicht erbrachter Einlage (BRHP/Faust Rz 11; Wälzholz DStR 02, 500, 501: offen, ob Rechts- oder Sachmangel; aA Erman/Grunewald Rz 10), geringere Einlage und deshalb geringere Rechte. (b) Sachmängelhaftung kommt in Betracht, wenn wirtschaftliche Bedingungen nicht erfüllt sind, zB geringere Ausschüttung als vereinbart. Zum Unternehmenskauf gleichstehenden Anteilskauf Rn 28 Für die Gemeinschaft gelten Ausführungen entspr.

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