Gesetzestext

 

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

A. Überblick.

 

Rn 1

Im Zuge der vollständigen Renovierung des Verjährungsrechts mit Einführung der Schuldrechtmodernisierung ist auch die werkvertragliche Verjährung der Mängelansprüche in § 634a neu geregelt worden. Die hierdurch bedingten Abweichungen von § 638 aF sind erheblich. Anstelle der Fristenstaffelung des § 638 aF (6 Monate/1 Jahr – Grundstücke, 5 Jahre – Bauwerke) betragen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei sachbezogenen Werkleistungen nunmehr 2 Jahre (§ 634a I Nr 1), bei bauwerksbezogenen Arbeiten 5 Jahre (§ 634a I Nr 2), iÜ (§ 634a I Nr 3) und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a III) nach der Regelverjährung (§§ 195, 199) 3 Jahre bis zur Höchstfrist von 30 (Schadensersatz – § 199 II, III) bzw 10 Jahren (sonstige Ansprüche – § 199 IV). Die besondere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei grundstücksbezogenen Werkleistungen ist also entfallen. Dafür hat der Gesetzgeber entsprechend den bereits vor der Schuldrechtsnovellierung bestehenden Usancen Planungs- und Überwachungsleistungen (der Architekten und Ingenieure) verjährungsrechtlich nunmehr ausdrücklich den Ausführungsgewerken gleichgestellt (s § 634a I Nr 1, 2). Der früher insbes für Verjährungsfragen bedeutsamen Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden bedarf es nach neuem Recht nicht mehr, weil nun auch entfernte Mangelfolgeschäden vom werkvertraglichen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr 4, 280 I umfasst sind (s § 634 Rn 14, 16, 19) und deshalb unzweifelhaft der werkvertraglichen Verjährung nach Maßgabe des § 634a unterliegen (Mansel/Budzikiewicz § 5 Rz 209). Unverändert geblieben ist bei sach- und bauwerksbezogenen Arbeiten (anders aber in den Fällen des § 634a I Nr 3), dass die Verjährung grds mit der Abnahme beginnt – § 634a II (iE Rn 13). § 634a IV enthält Sonderregelungen für den als Gestaltungsrecht unverjährbaren Rücktritt, der durch die Verweisung auf § 218 ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer sich zu Recht auf die Verjährung des Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruchs nach Maßgabe des § 634 I, III beruft. Gleiches gilt für die Minderung, die durch § 638 I (›statt zurückzutreten‹) dem Rücktritt auch insoweit gleichgestellt ist.

B. Regelungsgehalt.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.02 hingegen grds nach altem Recht. In den Überleitungsfällen nach Art 229 § 6 IV S 1 EGBGB ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 nF unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I nF zu ermitteln; dementspr beginnt die Regelverjährung in diesen Fällen nur dann am 1.1.02, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (BGH BauR 07, 871, 873 mwN; BauR 07, 1044; zuletzt: BGH BauR 08, 351 = NJW-RR 08, 258).

 

Rn 3

Sachlich betrifft die werkvertragliche Mängelverjährung die in § 634 Nr 1, 2, 4 genannten Mängelansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadensersatz und Aufwendungsersatz), über §§ 634a IV, V; 218 mit entspr Auswirkungen auf Rücktritt und Minderung. Sofern hierauf anwendbar (s Rn 2) ist auch ein Schadensersatzanspruch nach § 635 aF umfasst (BGH BauR 11, 1032 = NJW 11, 1224). Nicht umfasst sind Ansprüche des Unternehmers (Vergütung) und Schadensersatzansprüche des Bestellers ohne Mangelbezug, etwa aus Verzug (§§ 280 I, II; 286), für Folgeschäden aus vom Unternehmer schuldhaft herbeigeführter Kündigung des Bestellers aus wichtig...

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