
Einen weiteren Sonderfall bilden Gewährleistungsansprüche, sie haben unterschiedliche Laufzeiten und ebenfalls einen abweichenden Verjährungsbeginn.
Einen weiteren Sonderfall bilden Gewährleistungsansprüche, sie haben unterschiedliche Laufzeiten und ebenfalls einen abweichenden Verjährungsbeginn.
Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung, etwa bei Kauf oder Werkverträgen, verjähren
- beim Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, in 2 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB),
beim Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
beim Kauf von beweglichen Sachen in 2 Jahren ab Übergabe gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (soweit nicht zulässigerweise die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränkt wurde),
- beim Kauf von unbebauten Grundstücken in 2 Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und
- beim Kauf von Immobilien und Baumaterial in 5 Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Schrottimmobilien: Anlegern, die in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen, investiert haben, droht die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2012 für Anlagenkäufe in 2009. Es gilt hier zudem die absolute und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 3 BGB für Anlagenkäufe in 2002.
Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit dem Kauf von Anlagen
die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB),
- den Verbraucher schützende Widerrufsvorschriften beim Haustürgeschäft (§§ 312 und 355ff. BGB).