Gewährleistungsverjährung

Einen wei­teren Son­der­fall bilden Gewähr­leis­tungs­an­sprüche, sie haben unter­schied­liche Lauf­zeiten und eben­falls einen abwei­chenden Ver­jäh­rungs­be­ginn.    

Die Ansprüche auf Män­gel­be­sei­ti­gung, etwa bei Kauf oder Werk­ver­trägen, ver­jähren

  • beim Werk, dessen Erfolg in der Her­stel­lung, Wartung oder Ver­än­de­rung einer Sache oder in der Erbrin­gung von Pla­nungs- oder Über­wa­chungs­leis­tungen besteht, in 2 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), 
  • beim Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbrin­gung von Pla­nungs- oder Über­wa­chungs­leis­tungen für ein Bauwerk besteht, in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
  • beim Kauf von beweg­li­chen Sachen in 2 Jahren ab Über­gabe gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (soweit nicht zuläs­si­ger­weise die Gewähr­leis­tung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränkt wurde),
  • beim Kauf von unbe­bauten Grund­stü­cken in 2 Jahren ab Über­gabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und
  • beim Kauf von Immo­bi­lien und Bau­ma­te­rial in 5 Jahren ab Über­gabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Von den Ansprüchen auf Mängelbeseitigung sind Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten gemäß § 280 BGB zu unterscheiden, die der allgemeinen 3-jährigen Verjährung gemäß § 195,199 BGB unterliegen. Hinweis: Im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind im Fall der Vereinbarung der VOB/B abweichende Verjährungsfristen in § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B zu beachten. Diese betragen beispielsweise für Bauwerke 4 Jahre, wobei die Vereinbarung nach AGB-Recht unwirksam sein kann, wenn der Besteller Verbraucher ist. Die Rechtsprechung differenziert hier sehr nach Fallgestaltung und ist eher unübersichtlich.

Im Übrigen gelten im Zusam­men­hang mit dem Kauf von Anlagen

  • die Vor­schriften über das Ver­brau­cherdar­lehen (§§ 491 ff. BGB),
  • den Ver­brau­cher schüt­zende Wider­rufs­vor­schriften (§§ 312 und 355ff. BGB).


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