Gesetzestext

 

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

 

Rn 1

Der Rücktritt bildet ein (verzichtbares: Hamm NJW-RR 16, 1253 [BGH 22.04.2016 - V ZR 256/14] Rz 92) Gestaltungsrecht des Rücktrittsberechtigten. Dieser hat den Rücktritt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu erklären. Auch schlüssiges Verhalten kann insoweit genügen. Wie sonst auch kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen ist, ob also der Erklärungsgegner dieses nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen als Rücktrittserklärung aufzufassen hatte (BGH NJW 14, 1951 Rz 14; NJW-RR 18, 524 Rz 19; VersR 20, 1596 Rz 32). Die Rücktrittserklärung wird mit dem Zugang an den Rücktrittsgegner wirksam (vgl §§ 130 ff). Die Umdeutung einer Rücktrittserklärung in ein Verlangen nach Schadenersatz (vgl BGH NJW 88, 2877 [BGH 06.07.1988 - VIII ZR 256/87]) ist wegen § 325 weithin unnötig, weil der Rücktritt Schadensersatzansprüche nicht ausschließt. Die Angabe des Rücktrittsgrundes ist unnötig, BGHZ 99, 182, 193; wird ein Grund angegeben, kann der Rücktritt trotzdem aus einem anderen Grund wirksam sein (BGH aaO).

 

Rn 2

Als Gestaltungserklärung ist der Rücktritt unwiderruflich und bedingungsfeindlich (vgl § 388 2 und BGHZ 32, 375, 383). Eine Ausn hiervon gilt aber, wenn die Bedingung keine für den Rücktrittsgegner unzumutbare Unklarheit schafft. Das kann zutreffen etwa für Rechtsbedingungen oder Bedingungen, deren Eintritt allein vom Willen des Rücktrittsgegners abhängt (BGHZ 97, 264).

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