Gesetzestext

 

1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

 

Rn 1

Zweck der Vorschrift (s schon § 402 Rn 1) ist es, den Zedenten als neuen Gläubiger auszuweisen, u es ihm insb zu ermöglichen, den Anforderungen des § 410 I zu entsprechen. Der Anspruch besteht aber auch dann, wenn der Zedent dem Schuldner die Abtretung nach § 409 I 1 schriftlich angezeigt hat. § 403 gilt auch bei gesetzlichem Forderungsübergang, § 412 (RG HRR 32, 2141).

 

Rn 2

Die vom Zedenten auszustellende Urkunde muss die Forderung genau identifizieren u Zeugnis über den Abtretungsvorgang geben. Öffentliche Beglaubigung erfolgt nach Maßgabe von § 129. Der Zedent hat wg der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 (RG HRR 32, 2141). Hinsichtlich der Kostenfrage enthält § 1154 I 2 für die Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung eine von § 403 2 abw Sonderregelung.

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