Gesetzestext

 

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,
2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt § 97. Sie erleichtert die Feststellung der Zubehöreigenschaft für die in dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen genannten Arten von Inventar. Da auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 97 erfüllt sein müssen, ist § 98 heute praktisch überflüssig. Mit der Norm sollte lediglich einer früher verbreiteten Ansicht entgegengewirkt werden, wonach Inventar eines gewerblichen Gebäudes nicht als Grundstückszubehör angesehen wurde (RGZ 67, 30, 33). Diese Auffassung ist jedoch überholt. Jedenfalls bei Betrieben, die einen wirtschaftlichen Bezug zum Gebäude oder Grundstück als Hauptsache haben, wird das Inventar als Zubehör angesehen. Verwirklicht sich dagegen der Betrieb auf dem Straßennetz, etwa bei Taxi- oder Transportunternehmen (BGHZ 85, 234, 238), liegt kein Fall des § 98 vor.

B. Gewerbliches Inventar.

 

Rn 2

Dauernde Einrichtung des Gebäudes für den gewerblichen Betrieb kann sich aus seiner Bauart, Einteilung, Gliederung bzw Eigenart oder auf Grund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften ergeben (BGHZ 62, 49, 50; 124, 380, 392; BGH NJW 06, 993, 994). Bejaht worden ist dies zB bei einem Bürobetrieb (LG Mannheim BB 76, 1152), einer Gastwirtschaft (RGZ 48, 207, 208) oder Ziegelei (BGH NJW 69, 36 [BGH 23.10.1968 - VIII ZR 228/66]). Verneint hat die Rspr die dauernde Einrichtung bei Fabrikgebäuden, die von Firmen unterschiedlicher Produktionszweige genutzt wurden (BGH BB 71, 1124). Kein Zubehör iSd §§ 97, 98 sind Maschinen dann, wenn sie ausnahmsweise Bestandteil des Gebäudes (§ 93 Rn 8) sind. Der Begriff der Gerätschaften ist weit auszulegen. Er umfasst auch Dekorationen eines Restaurants (RGZ 47, 197, 199 f), Versandmaterial (BayObLGZ 12, 306, 314 f) und bei Versorgungsunternehmen das gesamte Leitungsnetz, welches durch fremde Grundstücke führt (BGHZ 37, 353, 356; NJW 06, 990, 991).

C. Landwirtschaftliches Inventar.

 

Rn 3

Landgut iSd § 98 meint einen landwirtschaftlichen Betrieb, dh jede Einheit von Grundstücken, auf der Ackerbau, Forstwirtschaft oder Viehzucht betrieben wird. Ein Wohngebäude dürfte heute nicht mehr zwingend erforderlich sein (anders noch Rostock OLGZ 29, 211). Der für § 2312 entwickelte (BGHZ 98, 375) engere Begriff gilt hier nicht (Grüneberg/Ellenberger Rz 4). Zu den landwirtschaftlichen Geräten gehören zB Pflug, Traktor, Mähdrescher, aber auch Mobiliar für das Betriebspersonal und Büroeinrichtung. Zuchtvieh dient generell dem landwirtschaftlichen Betrieb, Mastvieh nur solange, wie es noch nicht endgültig zum Verkauf bestimmt ist (AG Neuwied DGVZ 75, 63; MüKo/Stresemann Rz 19). Erzeugnisse sind von § 98 Nr 2 erfasst, sofern sie als Viehfutter oder Saatgut der Weiterführung des Betriebs dienen, auch wenn sie hinzugekauft worden sind, Dünger dagegen nur, wenn er in dem Betrieb selbst angefallen ist. Kunstdünger kann mithin nur Zubehör nach § 97 sein. Zu beachten ist auch der Zubehörbegriff des § 3 HöfeO.

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