Rn 7

Als wesentliche Bestandteile nach § 93 wurden zB angesehen: Die Bremstrommel eines LKW (Hamm MDR 84, 842); die Einzelteile eines komplett gekauften PC (München NJW-RR 92, 1271); das Gehäuse von Apparaten (BGHZ 20, 159, 162); Pflanzen (LG Itzehoe NJW-RR 95, 978; LG Detmold NJW-RR 14, 712 mit abl Anm Bieber GrundE 2014, 1230); eingemauerter Bauschutt (Kobl BeckRS 19, 21149). Da § 93 bewegliche und unbewegliche Sachen erfasst, sind zahlreiche wesentliche Bestandteile von Grundstücken und Gebäuden zugleich auch wesentliche Bestandteile nach § 93. Bsp hierzu unter § 94 Rn 8.

 

Rn 8

Keine wesentlichen Bestandteile sind idR: Die Maschinen in einem Fabrikgebäude, es sei denn sie sind derart auf das Gebäude abgestimmt, dass sie mit ihm eine untrennbare Einheit bilden (RGZ 69, 117, 121; BayObLG Rpfleger 99, 86); wesentliche Bedeutung für den Betrieb genügt dagegen nicht (RG 130, 264, 266); der Serienmotor oder Austauschmotor eines Kfz (BGH 18, 226; 61, 80) und der Elektromotor einer Förderanlage (Köln NJW 91, 2570 [OLG Köln 10.05.1991 - 19 U 265/89]). Dagegen soll der Motor eines Schiffes entspr § 94 II wesentlicher Bestandteil sein (RGZ 152, 91, 94, zweifelnd BGHZ 26, 225, 227). Nur einfacher Bestandteil sind zB die Reifen und die Sitze eines Busses (BayObLG NVwZ 86, 511); Matratze und Lattenrost eines Bettes (AG Esslingen NJW-RR 87, 750).

 

Rn 9

Weder als wesentlicher noch als einfacher Bestandteil, sondern als selbstständige Sache wurden angesehen: Die Bohrer einer Bohrmaschine (RGZ 157, 244, 245); das Autotelefon in einem Kfz (Köln NJW-RR 94, 51, BFH NJW 97, 1943), der Autoschlüssel (BGH BeckRS 20, 24221 Rz 33; Bestandteile einer gehefteten Handakte (BGH NJW-RR 19, 637 Rz 16); zwei funktionsmäßig verbundene, aber selbstständig lauffähige Computerprogramme (Hamm NJW-RR 91, 954); Auf-Dach-Photovoltaikanlagen (Nürnbg MittBayNot 17, 146; Oldbg JurBüro 13, 96, Lange/Ländner EnZW 19, 99, 101) Maßgebend ist letztlich der Aufwand der fiktiven Trennung. Bei komplexer Montageleistung oder spezieller Anpassung kann eine feste Verbindung zu bejahen sein (Heine ZNER 16, 392; Jacoby NJW 16, 1848; Lange/Ländner EnZW 17, 160). Der BGH hat sich in vier Parallelverfahren (BGHZ 231, 310 = NJW 22, 614 Rz 27 f; ZInsO 22, 87 Rz 16 f) mit der Frage beschäftigt, ob die einzelnen Solarmodule wesentlicher Bestandteil der Photovoltaikanlage sind oder Gegenstand besonderer Rechte sein können und insoweit zurückverwiesen. Entscheidend hierfür ist, ob die verbauten Module im konkreten Fall gegen andere getauscht und funktionsfähig in eine andere Anlage eingebaut werden könnten (BGH ZInsO 22, 1677 Rz 15; Drasdo NJW-Spezial 22, 67).

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