Gesetzestext

 

1Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. 2Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine besondere Schutzvorschrift zugunsten der öffentlichen Hand. Sie dient der Sicherung der Kassenbeamten gg Fehlzahlungen u der Erleichterung einer geordneten Kassenführung. Die Kasse kann bis zum Zeitpunkt der Aushändigung einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Abtretungsurkunde die Leistung an den Zessionar ablehnen, Kündigung oder Mahnung zurückweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als gutgläubig iSv §§ 406, 407. Die Aushändigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung (BGH NJW 54, 755 [BGH 17.12.1953 - III ZR 95/52]; VG München BeckRS 14, 57049: LAG Rostock BeckRS 22, 31162). Es besteht ein Wahlrecht der Kasse, ob sie ohne Vorlage an den Zessionar leisten will.

 

Rn 2

Die Vorschrift findet entspr Anwendung auf Angestellte u Arbeiter im öffentlichen Dienst (BAG DB 66, 1936). Wird die Kasse von einer unwirksamen Zweitabtretung benachrichtigt, so kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 408 mit befreiender Wirkung an den Scheinzessionar leisten (BGHZ 11, 298, 302). § 412 nimmt für die Legalzession § 411 nicht in Bezug.

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