Gesetzestext

 

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift erweitert den durch § 407 vermittelten Schuldnerschutz auf Rechtshandlungen des Schuldners ggü dem Zweitzessionar, der aufgrund des Prioritätsgrundsatzes die Forderung nicht mehr erwerben konnte. Die Rechtsfolge besteht wie bei § 407 darin, dass sich der wirkliche Neugläubiger so behandeln lassen muss, als wären die Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen ihm u dem Schuldner vorgenommen worden. Auch hier tritt die Wirkung ausschl zugunsten des Schuldners u nach dessen Wahl ein (MüKo/Kieninger § 408 Rz 2; aA Staud/Busche § 408 Rz 8). Entspr § 406 hat der Schuldner die Möglichkeit, mit einer gg den Scheingläubiger erworbenen Forderung aufzurechnen.

B. Zweitabtretung (Abs 1).

 

Rn 2

Der Schuldner darf keine Kenntnis (§ 407 Rn 5 ff) von der wirksamen Erstabtretung haben. Die weitere Zession muss tatsächlich erfolgt sein. Der Ursprung der Kenntnis des Schuldners von ihr ist unerheblich (BGH WM 67, 88, 89). Entscheidend ist, dass er auf ihre Wirksamkeit vertraut hat (BRHP/Rohe § 408 Rz 4; aA Staud/Busche § 408 Rz 9). Der Unkenntnis vom ersten Übertragungsakt wird aber die Unkenntnis von dessen zeitlicher Priorität nicht gleichgestellt (BGHZ 100, 36, 47 f; aA MüKo/Kieninger § 408 Rz 3). § 407 I gilt auch, wenn die Zweitabtretung unter der Bedingung erfolgte, dass keine erste Abtretung vorausgegangen ist (BGH NJW 89, 899 [BGH 09.11.1988 - IVa ZR 122/87]). Ist der erste Forderungsübergang nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern kraft Gesetzes erfolgt, kommt die Vorschrift über § 412 zum Zuge. Sie ist auch auf die Abtretung einer bereits gepfändeten Forderung anwendbar (BGHZ 100, 36, 47). Keine Anwendung findet I, wenn der zweite Übertragungsakt nicht auf Vertrag beruht, hierzu trifft II eine abschließende Regelung.

C. Fälle des Abs 2.

 

Rn 3

Nach ausdrücklicher Anordnung des II Alt 1 greift der Schutz des § 407 auch bei unwirksamer zweiter Forderungsübertragung durch gerichtliche Überweisung. Er sollte aber nicht ausgedehnt werden auf bloße Pfändungen oder Zahlungsverbote (LG Hildesheim NJW 88, 1916 [LG Hildesheim 08.12.1987 - 3 O 393/87]). Eine analoge Anwendung ist jedoch geboten, wenn das Gericht im Strafprozess gem § 73 StGB den Verfall einer Forderung anordnet, die der Verurteilte aus der Straftat erworben hat, obwohl sie nach zwischenzeitlicher Abtretung einem Dritten zusteht (BGH NJW 07, 3352 [BGH 24.05.2007 - IX ZR 97/04]).

 

Rn 4

II Alt 2 betrifft den Fall, dass sich nach der ersten Abtretung der Tatbestand eines gesetzlichen Forderungsübergangs zugunsten eines Dritten verwirklicht. Nur wenn der Altgläubiger die Legalzession anerkannt hat, wird der Schuldner über § 408 geschützt. Einer besonderen Form bedarf ein solches Anerkenntnis nicht, es kann auch mündlich abgegeben werden (BGHZ 11, 298, 302).

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