Rn 5

Dem Schuldner schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht (RGZ 135, 247, 251; BGHZ 135, 39, 42; NJW-RR 20, 370, 371). Ausreichend ist allerdings insoweit das Wissen um die tatsächlichen Umstände, die den Forderungsübergang begründen, es muss die Person des Zessionars nicht umfassen (MüKo/Kieninger § 407 Rz 14). Auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung kann sich der Schuldner nicht berufen, Ausnahmen sind bei unübersichtlicher Rechtslage zuzulassen (BGH NJW 07, 3352, 3354). Die bekannten Tatsachen müssen einen hinreichend sicheren Schluss auf die Abtretung zulassen. Eine Pflicht des Schuldners, Verdachtsmomenten nachzugehen, besteht nicht (Oldbg VersR 75, 415). Streiten sich Zedent u Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung u ist für den Schuldner nicht offensichtlich, dass die von dem Zedenten erhobenen Einwendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung (BGH NJW-RR 04, 1145 [BGH 18.03.2004 - IX ZR 177/03]). Kenntnis der Vorausabtretung steht auch iRd § 407 der Kenntnis der Abtretung gleich (BGH NJW 82, 2371 [BGH 22.03.1982 - VIII ZR 92/81]; Dresd WM 99, 2108 [OLG Dresden 31.03.1999 - 8 U 77/99]). Nimmt der Schuldner aus gutem Grund an, eine ihm bekannte Abtretung sei rückgängig gemacht worden, so gilt § 407 ebenfalls (Frankf NJW-RR 88, 1270 [OLG Frankfurt am Main 09.04.1987 - 1 U 28/86]).

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