Gesetzestext

 

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) 1Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Ersatzhaftung eines Verwandten, der an sich nicht unterhaltspflichtig wäre, weil ein gem § 1606 vorrangiger Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, der aber entweder nicht leistungsfähig ist oder demggü die Rechtsverfolgung erheblich erschwert ist. III soll die Bereitschaft nicht unterhaltspflichtiger Dritter zur Unterstützung des Kindes fördern und gewährt deshalb einen Forderungsübergang.

B. Ausfallhaftung bei Leistungsunfähigkeit.

 

Rn 2

Ist ein Unterhaltspflichtiger gem § 1603 nicht leistungsfähig, den angemessenen Unterhalt zu zahlen, haftet an seiner Stelle der nicht Unterhaltsverpflichtete. Bei gleichrangig haftenden Verwandten führt dies zur Erhöhung der anteiligen Haftung des Leistungsfähigen, bei nachrangigen Verwandten zur Haftung des Nächstverpflichteten nach § 1606.

Ein Regress gegen den leistungsunfähigen Verwandten scheidet im Unterschied zu II aus.

C. Ausfallhaftung bei erschwerter Rechtsverfolgung.

 

Rn 3

Eine erschwerte Rechtsverfolgung kommt in Betracht bei Stillstand der Rechtspflege (Grüneberg § 1607 Rz 11), unbekanntem Aufenthalt (BGH FamRZ 89, 850), Aufenthalt im Ausland bei fehlender inländischer Zuständigkeit oder häufigem Wohnsitzwechsel (AG Alsfeld DAV 74, 519). Durch die Ausfallhaftung findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt.

D. Enkelunterhalt.

 

Rn 4

Scheitert die Inanspruchnahme des Elternteils daran, dass er verstorben ist, die Rechtsverfolgung gegen ihn ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist oder an seiner fehlenden Leistungsfähigkeit, haftet zunächst der andere Elternteil auf Barunterhalt. Unerheblich ist, ob er außerdem den Betreuungsunterhalt leistet (BGH FuR 06, 366).

I. Bedarf.

 

Rn 5

Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und nicht der in Anspruch genommenen Großeltern (BGH FuR 06, 366). Maßgeblich ist der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.

II. Leistungsfähigkeit.

1. Volljährige Enkelkinder.

 

Rn 6

Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf den Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Danach ist ggü dem Träger der Sozialhilfe nur noch dasjenige Kind unterhaltspflichtig, das ein höheres Bruttoeinkommen als 100.000 EUR erzielt. Vermögen wird dabei nicht eingerechnet. Abzüge, wie Steuern, andere Unterhaltsverpflichtungen und Verbindlichkeiten, werden ebenfalls nicht vorgenommen, es kommt auf das reine Bruttoeinkommen an. Damit zeichnen sich klare Ungleichbehandlungen gegenüber Kindern ab, die bis zu 100.000 EUR verdienen. Geht man davon aus, dass ein solches Kind auch noch ein Vermögen von 1 Mio. EUR hat, der über 100.000 EUR Verdienende allerdings noch Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten zu bereinigen hat, dem also vielleicht nur noch 3.000 EUR verbleiben, zeigt, dass dessen Inanspruchnahme wenig verständlich ist. Gleiches gilt, wenn der bis 100.000 EUR Verdienende keinerlei Verbindlichkeiten oder Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, der andere aber, der über 100.000,00 EUR verdient, solche Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Auch hier kommt es zu einem erheblichen Ungleichgewicht. Zieht man von dem Einkommen dessen, der 100.000 EUR verdient, Steuern und Sozialabgaben ab, wird man etwa auf 5.000 EUR netto kommen. Dem anderen darüber hinaus Mehrverdienenden verbleiben nur noch 3.000 EUR. Aus diesem Grunde steht in Rede, die Selbstbehalte bei dem Elternunterhalt entspr anzupassen, sodass solche Ungleichbehandlungen vermieden werden. Vorgeschlagen wird ein Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes von etwa 5.000 EUR. In diesem Falle würde dieses Kind faktisch erst von dem über 100.000 EUR hinausgehenden Einkommen Unterhalt für die Eltern bezahlen.

Ein solcher Selbstbehalt wäre jedoch für den Fall des Enkelunterhalts völlig unangebracht. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das letztlich zu der Erhöhung des Selbstbehalts führt, hat auf den Enkelunterhalt überhaupt keinen Einfluss, da diese Fallkonstellat...

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