Rn 11

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs darf nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes geltend gemacht werden. Dies wirkt sich praktisch in der Weise aus, dass die Regressforderung dem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Unterhaltsverpflichteten im Range nachgeht mit der Folge, dass die Regressforderung dessen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (RGZ 126, 181). Dies gilt auch für sonstige Ausgleichsansprüche einschl Bereicherungsansprüchen (KG FamRZ 00, 441).

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