Gesetzestext

 

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

A. Vorrangige Unterhaltspflicht von Abkömmlingen.

 

Rn 1

Kinder, Enkel usw haften dem Unterhaltsgläubiger vor dessen Eltern, Großeltern usw. Sind die Abkömmlinge nicht leistungsfähig, haften die Verwandten aufsteigender Linie, und zwar wiederum die näheren vor den entfernteren, also die Eltern vor Großeltern usw.

B. Vorrangige Unterhaltspflicht der näheren Verwandten.

 

Rn 2

Eltern haften also vor Großeltern, Kinder vor Enkeln usw.

C. Anteilige Haftung.

 

Rn 3

Mehrere Verwandte der gleichen Stufen haften nicht als Gesamt-, sondern als Teilschuldner anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 94, 696).

D. Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt.

 

Rn 4

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Betreuungsunterhalt gem § 1606 III mit der Folge, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Dies gilt sowohl für privilegierte, als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (BGH FamRZ 02, 815). Dies bedeutet, dass das Klagevorbringen betr Minderjährigenunterhalt für den Volljährigenunterhalt nicht ausreicht, da der Volljährige auch das Einkommen des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils vortragen muss, um die Haftungsanteile darzulegen. Hat ein Ehegatte in der Vergangenheit den Barunterhalt für den Volljährigen allein aufgebracht, ist es bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts gerechtfertigt, diese einvernehmlich geübte Praxis auch zukünftig fortzusetzen, wenn kein Widerspruch geltend gemacht wird (BGH FuR 2011, 297).

I. Bedarfsermittlung.

 

Rn 5

Bei der Bedarfsermittlung sind für den Volljährigenunterhalt die beiderseitigen Einkommen der Eltern zusammenzurechnen. Einschlägig ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Höherstufung wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverpflichtung kommt dabei nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass ein Elternteil zu höherem Unterhalt verpflichtet werden darf, als er bei alleiniger Barunterhaltsverpflichtung schulden würde (BGH FamRZ 88, 1039; 86, 151). Hatte der Volljährige eine eigene Lebensstellung erlangt, als er bedürftig wurde, gilt die Düsseldorfer Tabelle nicht. Maßgeblich für den Bedarf ist dann das Existenzminimum.

II. Vergleichseinkommen der Eltern.

 

Rn 6

Ist das Einkommen der Eltern ermittelt, sind davon vorrangige und gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen ebenso wie berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen. Leistet ein Elternteil für ein minderjähriges Kind den Betreuungsunterhalt, ist dieser nicht zu monetarisieren. In Betracht kommt allenfalls, ein Teil seines Einkommens gem § 1577 II anrechnungsfrei zu lassen.

III. Sockelbetrag.

 

Rn 7

Das Einkommen beider Eltern ist um den Sockelbetrag zu reduzieren. Die Höhe des Sockelbetrages wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bemessen. Regelungen finden sich unter 13.3 der Leitlinien. Er entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt. Bei privilegierten volljährigen Kindern wird zunächst der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag eingesetzt. Reicht das verbleibende Einkommen der Eltern zur Abdeckung des Bedarfs nicht aus, wird der angemessene Selbstbehalt durch den notwendigen als Sockelbetrag ersetzt.

IV. Berechnungsformel.

 

Rn 8

Die Formel für die Berechnung des Volljährigenunterhalts lautet:

Bedarf des Kindes × (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag): (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag + Einkommen des anderen Elternteils – Sockelbetrag).

E. Gleichwertigkeit des Betreuungsunterhalts.

 

Rn 9

Der Betreuungsunterhalt ist nach III 2 mit dem Barunterhalt gleichwertig und befreit damit den betreuenden Elternteil von der Beteiligung am Barunterhalt. Dies gilt allerdings nicht für Mehr- oder Sonderbedarf (BGH FamRZ 83, 689).

F. Beiderseitige Barunterhaltspflicht beim minderjährigen Kind.

 

Rn 10

Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt in Betracht bei einer Aufteilung der Betreuung auf beide Eltern, bei eigenem Haushalt des Kindes mit Zustimmung des Bestimmungsberechtigten gem § 1612, bei Versterben eines Elternteils, bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils und bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem betreuenden Elternteil (BGH FuR 13, 653) sowie Wechselmodell, das aber erst dann gegeben ist, wenn die Eltern das Kind in etwa je zur Hälfte betreuen. Dabei spielt die zeitliche Komponente aber nur eine untergeordnete Rolle, entscheidend ist der Betreuungsschwerpunkt (schulische Angelegenheiten, Versorgung, etc) (BGH FamRZ 15, 236). Bei einem über das Normalmaß hinausgehenden Umgangsrechts ist es möglich, den Kindesunterhalt der nächst niedrigen Einkommensgruppe zu entnehmen oder eine beabsichtigte Höherstufung zu unterlassen, wenn sich durch Vorhalt eines Kinderzimmers oder erhöhte Fahrtkosten ein Zusatzbedarf ergibt, ferner kommt eine Kürzung des Kindesunterhalts durch die zusätzlichen Verpflegungskosten in Betracht (BGH FamRZ 15, 236). Es kann doch nicht darauf ankomme...

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