Gesetzestext

 

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) 1War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. 2Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 1577 normiert für den nachehelichen Unterhalt das allg gültige unterhaltsrechtliche Prinzip, dass Unterhalt nur beanspruchen kann, wer bedürftig ist (BGH FamRZ 89, 487). Die oft langjährigen Verpflichtungen schränken den Pflichtigen teilw erheblich in seiner durch Art 1 u 2 GG geschützten allg Handlungsfreiheit ein (BVerfG FamRZ 01, 1685). Dies gebietet, die mit der Unterhaltsverpflichtung verbundenen Belastungen so gering wie möglich zu halten. Eine die Bedürftigkeit mindernde Zurechnung eigener Einkünfte ist damit zugleich Ausdruck des nach der Scheidung herrschenden Prinzips der persönlichen und wirtschaftlichen Eigenverantwortung (zu Einzelheiten vgl § 1569 Rn 1). Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn und soweit er mit seinen prägenden und nicht prägenden unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünften und – soweit geboten – durch Verwertung seines Vermögens seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten vollen Lebensbedarf nicht oder nicht in vollem Umfang zu decken vermag und hierzu auch nicht verpflichtet ist (BGH FamRZ 89, 487). Wird der Bedarf nicht nach einer Quote vom Einkommen, sondern konkret nach den jeweils maßgeblichen Lebensverhältnissen bestimmt, ist das eigene Einkommen des Berechtigten ungekürzt auf den Bedarf anzurechnen. Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 11, 192; Frankf FamRZ 12, 1392). Dies betrifft nicht nur die Fälle außergewöhnlich guter Einkommensverhältnisse, sondern gilt auch für den nach § 1578b I 1 eheunabhängig bestimmten Bedarf.

 

Rn 2

§ 1577 I und II beziehen sich auf die Anrechnung eigener Einkünfte einschl zuzurechnender Erträge aus Vermögen. § 1577 II ist iRd Trennungsunterhalts (BGH FamRZ 95, 343), des Unterhalts nach § 1615l (BGH FamRZ 05, 442) und auch iRd Verwandtenunterhalts (§§ 1601 ff, BGH FamRZ 95, 475) analog anwendbar. Mit dem Hinweis auch auf § 1578b wird klargestellt, dass der ›volle Unterhalt‹ iSd Bestimmung nicht nur der Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 I), sondern ggf auch der aus Billigkeitsgründen herabgesetzte Unterhalt nach § 1578b sein kann. § 1574 III begrenzt die Obliegenheit zur Verwertung eigenen Vermögens. § 1577 IV betrifft die wiedereintretende Bedürftigkeit nach Vermögensverfall.

B. Bedürftigkeit.

I. Maßstab.

 

Rn 3

Die Bedürftigkeit richtet sich allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien, nicht etwa nach sozialhilferechtlichen Maßstäben (BGH FamRZ 95, 437). Der nach §§ 1578, 1578b zu bemessene Bedarf bildet den Maßstab für die Bedürftigkeit. Bei anerkennungsfähigem Mehrbedarf besteht der volle Unterhalt aus Quotenunterhalt und ungedecktem Mehrbedarf. Ein in ausreichender Höhe nachhaltig gesichertes eigenes Einkommen lässt einen Unterhaltsanspruch dauerhaft entfallen (§ 1573 IV). Eine später durch Wegfall dieser Einkünfte einsetzende Bedürftigkeit kann daher nur dann noch einen Unterhaltsanspruch begründen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vorrausetzungen für einen Anspruch aus §§ 1570 ff unmittelbar oder lückenlos als Anschlusstatbestand gegeben sind (BGH FamRZ 87, 689). Umstr ist, inwieweit dies auch für einen Unterhaltsanspruch aus §§ 1571, 1572, 1573, 1575 gilt, wenn mit Ausnahme der Bedürftigkeit die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zum Einsatzzeitpunkt gegeben waren und eine Bedürfnislage erst später eintritt. ZT werden die Anspruchsvoraussetzungen bejaht (München FamRZ 93, 564), zT verneint (FAKomm-FamR/Klein § 1577 Rz 4), zT wird eine differenzierte Betrachtung nach der jeweiligen Risikosphäre vorgeschlagen (NK-BGB/Schürmann § 1577 Rz 5).

 

Rn 4

Die Bedürftigkeit ist nach dem konkreten Unterhaltszeitraum zu beurteilen (zeitliche Kongruenz). Dies ist nach § 1585 I 2 der einzelne Monat (BGH FamRZ 82, 259). Zu einem späteren Zeitpunkt zufließende Mittel beseitigen mithin nicht rückwirkend die Bedürftigkeit. Rentennachzahlungen sind unterhaltsrechtlich zwar allein einem künftigen Zeitraum zuzuordnen (BGH...

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