Gesetzestext

 

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

A. Verwandtschaftsverhältnis.

 

Rn 1

Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter müssen in gerader Linie verwandt sein, also gem § 1589 voneinander abstammen. Kein Unterhaltsverhältnis besteht mithin zu Stiefkindern (BGH NJW 69, 2007 [BGH 24.06.1969 - VI ZR 66/67]) und zwischen der Verwandtschaft in der Seitenlinie, also Geschwister, Vetter, Onkel, Neffe etc. Die Unterhaltsverpflichtung kann sich in beiden Richtungen auswirken, unterhaltsberechtigt können also sowohl Kinder ggü ihren Eltern als auch Eltern ggü ihren Kindern sein. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsverpflichteter ergibt sich aus § 1606, die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter aus § 1609.

B. Dauer der Verpflichtung.

 

Rn 2

Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Unerheblich ist, ob die Kinder nur bei einem Elternteil, bei beiden Eltern oder bei Dritten leben oder einen eigenen Haushalt führen. Derartige Umstände sind nur iRd Bemessung des Unterhalts und der Beurteilung der Barunterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch endet dann, wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht. Die Unterhaltsverpflichtung ggü Kindern endet im Regelfall dann, wenn dem Kind die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf ermöglicht worden ist, § 1610 II. Eine erneute Bedürftigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben, zB bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit.

C. Identität.

 

Rn 3

Zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt besteht Identität (BGH FamRZ 84, 682). Deswegen muss der Unterhaltsverpflichtete ein Abänderungsverfahren gegen einen titulierten Minderjährigenunterhalt einleiten, wenn er nach Volljährigkeit des Kindes keinen oder nur geringeren Unterhalt zahlen will. Abänderungsgrund ist der Eintritt der Volljährigkeit. Daher muss das Kind die aufgrund der beiderseitigen Barunterhaltspflicht verursachten Haftungsanteile der Elternteile darlegen und beweisen.

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