Gesetzestext

 

(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.

(2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 3Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.

A. Herausgabeanspruch des neuen Pfandgläubigers (Abs 1).

 

Rn 1

Da der Erwerb des Pfandrechts nach § 1250 I keine Besitzübertragung erfordert, verpflichtet I den Zedenten zur Herausgabe der Pfandsache. Dieser hat dem Zessionar stets die Besitzposition zu verschaffen, die er selbst innehatte.

B. Rechtsfolgen der Herausgabe (Abs 2).

 

Rn 2

Mit Besitzerlangung tritt der Zessionar in das gesetzliche Schuldverhältnis mit dem Verpfänder (§ 1215) ein (1). Er haftet nur für eigene Pflichtverletzungen (2).

 

Rn 3

Der Zedent haftet bei rechtsgeschäftlichem Forderungsübergang für Pflichtverletzungen des Zessionars sowie seiner Rechtsnachfolger ggü dem Verpfänder, nicht ggü dem Eigentümer (hM), wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 773 I Nr 1). Dies gilt nicht bei gesetzlichem Forderungsübergang oder gesetzlicher Abtretungspflicht (3). Bei Überweisung nach §§ 1233 II, 835 ZPO greift § 838 ZPO ein.

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