Gesetzestext

 

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm verdeutlicht, dass der mittelbare Besitz ein Rechtsverhältnis darstellt, das übertragbar ist. Damit kann durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs der mittelbare Besitz unmittelbar auf einen Erwerber übergehen. Darüber hinaus ist die Übertragung des mittelbaren Besitzes die Grundlage für den Eigentumserwerb nach § 931.

B. Die Übertragung des mittelbaren Besitzes.

 

Rn 2

Verfügender iRe solchen Übertragung muss der mittelbare Besitzer sein. Die Übertragung erfolgt sodann durch Abtretung (§ 398). Diese Abtretung ist ein echter Vertrag, der formfrei wirksam ist. Möglich ist allerdings auch ein gesetzlicher Übergang (§§ 857, 566). Zur Übertragung des mittelbaren Besitzes ist keine Kenntnis und keine Mitwirkung des unmittelbaren Besitzers erforderlich. Der abgetretene Anspruch ist der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis, wobei neben vertraglichen Herausgabeansprüchen wiederum gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen (§ 812).

C. Andere Formen des Rechtsübergangs.

 

Rn 3

Mit der Übergabe handelsrechtlicher Traditionspapiere (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement) wird zugleich der mittelbare Besitz an der jeweiligen Ware übertragen. Denn die handelsrechtlichen Traditionspapiere verbriefen einen Herausgabeanspruch, der durch das Indossament (§ 364 HGB) auf den Erwerber übergeht. Weiterhin ist neben der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Herausgabeanspruchs auch ein gesetzlicher Übergang solcher Ansprüche möglich (s.o. Rn 2). Wird der Herausgabeanspruch gepfändet, so hängt das weitere Schicksal des mittelbaren Besitzers vom Inhalt des Überweisungsbeschlusses ab. Im Falle der Überweisung zur Einziehung (§§ 835, 836 ZPO) bleibt der Vollstreckungsschuldner Anspruchsinhaber und damit mittelbarer Besitzer.

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