Gesetzestext

 

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm enthält eine reine Begriffsbestimmung des Eigenbesitzes und setzt damit den Begriff des Fremdbesitzes voraus, der im Gesetz nicht verwendet wird. Bedeutung hat die Norm nur für rechtliche Regelungen außerhalb des Besitzrechts, vor allem bei besonderen Erwerbstatbeständen (vgl etwa §§ 900, 927, 937, 955, 958; s Rn 3).

B. Begriff.

 

Rn 2

Eigenbesitzer ist derjenige, der als unmittelbarer Besitzer die tatsächliche Gewalt ausübt oder als mittelbarer Besitzer in einem Besitzmittlungsverhältnis zum unmittelbaren Besitzer steht, und der zusätzlich seine Besitzposition mit dem Willen innehat, die Sache als ihm gehörend zu besitzen. Entscheidend für den Eigenbesitz ist also die Willensrichtung des Besitzers, unabhängig davon, worauf sich iE dieser Wille stützt. Auch der Dieb kann also Eigenbesitzer sein. IRd Eigenbesitzes sind alle Besitzformen denkbar (unmittelbarer und mittelbarer Besitz, Voll- und Teilbesitz, Allein- und Mitbesitz). Der Eigenbesitzer kann nicht Besitzdiener sein, ein Besitzdiener kann aber den Eigenbesitz seines Besitzherrn begründen. Der für den Eigenbesitz entscheidende Eigenbesitzwille ist ein natürlicher Wille, der auch dem Geschäftsunfähigen zukommen kann (zur Problematik Flume II § 13 Nr 11c).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 3

Der Eigenbesitz wird dadurch erworben, dass bei der Besitzbegründung der entspr Eigenbesitzwille vorliegt. Ein ursprünglicher Fremdbesitzer kann zum Eigenbesitzer werden, wenn er seine Willensrichtung erkennbar ändert. IRd Besitzregeln werden der Eigenbesitz und der Fremdbesitz gleichbehandelt (vgl Ebert NJW 16, 3209). Dem Eigenbesitzer stehen also alle der in den §§ 854 ff genannten Rechte zu. Bedeutung hat die Unterscheidung von Eigen- und Fremdbesitz außerhalb der Regelung über das Besitzrecht, zB iRd Haftungsgrundlagen (§ 988), im Falle des Eigentumserwerbs (§§ 900, 927, 937, 955, 958) sowie als Grundlage von Vermutungen (§ 1006).

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