Gesetzestext

 

1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 827 betrifft die Verschuldensfähigkeit des Schädigers. Die Vorschrift ergänzt (in Kombination mit §§ 828, 829) den objektiven Verschuldensmaßstab des § 276 durch ein subjektives Element. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass Handlungen, die nicht von der freien Willensbestimmung getragen werden, keine Verschuldenshaftung begründen können. Die Folgen des § 827 werden durch §§ 829, 832 abgemildert.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 827 ist auf sämtliche Fälle der Verschuldenshaftung – auch außerhalb des Deliktsrechts (vgl § 276 I 2) – anwendbar (BGH NJW 68, 1132, 1133), weiterhin auf die Feststellung der Erbunwürdigkeit gem § 2339 (BGHZ 102, 227, 230 f) und die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 (LG Ravensburg ZErb 08, 120). Mit der hM (BGHZ 9, 316, 317; 37, 102, 105 f; NJW 06, 292 Rz 17; G Müller VersR 03, 1, 7 mwN; vgl auch § 828 Rn 2) ist eine Anwendbarkeit auf Obliegenheitsverletzungen iSd § 254 (wegen deren Verschuldensähnlichkeit) anzunehmen (aA insb Esser/Schmidt § 35 I 3b mwN). Die Anwendung auf Tatbestände der Gefährdungshaftung wird diskutiert, soweit diese an eine Haltereigenschaft des Schädigers anknüpfen (dafür zB BGHZ 9, 316, 317; 24, 325, 327; Erman/Wilhelmi § 827 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier Vor §§ 827 ff Rz 4; dagegen BeckOK/Spindler § 827 Rz 1 mwN). Im Kern geht es darum, ob dann, wenn der gesetzliche Vertreter an der Begründung der Haltereigenschaft nicht beteiligt war, eine Anwendung der §§ 104 ff (wegen der Parallele zum idR erforderlichen Abschluss einer Versicherung, zB Larenz/Canaris § 84 I 2g; Esser/Weyers § 63 II 3; BeckOGK/Wellenhofer § 827 Rz 4) oder der §§ 827 ff (wegen des tatsächlichen Charakters der Begründung der Haltereigenschaft, zB Soergel/Spickhoff Vor § 827 Rz 7; Erman/Wilhelmi § 827 Rz 1) sinnvoller ist oder ob allg auf den Reifegrad des Halters abzustellen ist (zB Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 115). Da die Haltereigenschaft nicht auf rechtsgeschäftlichen Elementen beruht, erscheint die Heranziehung der §§ 827 ff angebracht. Umstr ist die Anwendung iRd § 81 VVG bzw paralleler Regelungen. Ein Ausschluss oder eine Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers nach dieser Vorschrift ist auch in Fällen des § 827 1 denkbar (zB bei Trunkenheitsfahrt, s zu § 61 VVG aF BGH NJW 85, 2648 f; 89, 1612 f [BGH 22.02.1989 - IVa ZR 274/87]; NJW-RR 04, 173, 174 [BGH 29.10.2003 - IV ZR 16/03]; Knappmann NVersZ 98, 13, 14 mwN). Str ist eine analoge Anwendung des § 827 2, zB bei grob fahrlässigem Herbeiführen eines Rauschs (dafür BGH VersR 67, 944; dagegen zu Recht wegen nicht hinreichender Vergleichbarkeit der Sachlage zB BeckOK/Spindler § 827 Rz 8; Erman/Wilhelmi § 827 Rz 3; Knappmann NVersZ 98, 13, 15; VersR 00, 11, 13; vgl auch Lang NZV 90, 336, 337). Hingegen können die allg Grundsätze über die actio libera in causa (s.u. Rn 4) auch bei § 81 VVG eingreifen (Lang NZV 90, 336, 337; Knappmann NVersZ 98, 13, 16 mwN; VersR 00, 11, 13 zu § 61 VVG aF). Entsprechendes muss für die Anwendung des § 827 iRd § 103 VVG gelten (dazu BGHZ 111, 372, 374 f; Köln NJW-RR 19, 1239).

B. Regelungsinhalt.

I. § 827 1.

 

Rn 3

Nach § 827 1 führt Unzurechnungsfähigkeit (vgl auch §§ 104 f) zum Ausschluss der Verantwortlichkeit bei der Verschuldenshaftung. Sie ist anzunehmen bei Bewusstlosigkeit, insb Schlaf oder Ohnmacht (BGHZ 23, 90, 98; Saarbr NJW-RR 03, 605), sofern eine Handlung im Rechtssinne vorliegt, und bei Ausschluss der freien Willensbestimmung, zB durch Schock (s insb BGH VersR 66, 458; zu Einschränkungen beim Unfallschock insb BGH VersR 66, 579 f; 77, 430, 431), äußerste Erregung (BGH NJW 58, 266, 267 – zum Strafrecht), panische Schreckreaktionen (Nürnbg VersR 65, 93, 94; s aber auch BGH VersR 66, 579 f), Psychosen (Karlsr VersR 95, 217, 218; KG BeckRS 22, 6008 – zum Strafrecht), Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinwirkungen (keine feste Promillegrenze, BGH VersR 65, 656 [BGH 17.05.1965 - II ZR 48/63]; 67, 125, 126 f; sehr weitgehende Annahme der Verschuldensfähigkeit eines Alkoholkranken bei 3,44 Promille: Schlesw r+s 21, 355, 355 f; anders Schlesw 7 U 20/21; BeckOK/Spindler § 827 Rz 6; Erman/Wilhelmi § 827 Rz 2), bei Letzteren ist stets § 827 2 im Blick zu behalten (s zB Schlesw 7 U 20/21). Durch die genannten Zustände muss die freie Willensbestimmung in Bezug auf die fragliche Handlung vollständig ausgeschlossen sein; nicht ausreichend ist eine bloße Minderung der Verstandes- und Willenskraft (zB RGZ 108, 86, 90; BGH VersR 65, 949, 950 [BGH 05.07.1965 - II ZR 192/63]; NJW 89, 1612 [BGH 22.0...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge