Gesetzestext

 

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) (weggefallen)

(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

A. Zweck der Einrede.

 

Rn 1

Die aufschiebende Einrede dient der gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger und dem Schutz unbekannter Gläubiger vor einer Vorwegbefriedigung einzelner vordrängender Gläubiger (Grüneberg/Weidlich § 2015 Rz 1). Der Erbe kann die Vorabbefriedigung einzelner Gläubiger verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Erbschaftsannahme den Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger stellt (§ 434 FamFG). Die Zulassung muss innerhalb der Jahresfrist erfolgen, weil die Einredeerhebung unter Verweis auf den bloßen Antrag nicht genügen kann, um die Wirkungen des § 2014 zu erreichen (str, aA MüKo/Küpper § 2015 Rz 2; Grüneberg/Weidlich § 2015 Rz 1).

B. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Soweit die Miterben noch nicht unbeschränkt haften, kommt der Antrag eines Miterben allen anderen zustatten. Antragsberechtigt sind auch der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger und der -verwalter.

 

Rn 3

Das Aufgebotsverfahren kann durch Ausschließungsbeschluss, Zurückweisungsbeschluss, Antragsrücknahme, Einstellung des Verfahrens und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem § 457 II FamFG beendet werden (NK-BGB/Krug § 2015 Rz 7).

 

Rn 4

Nach Erlass des Aufgebots kann der Erbe die Einrede bis zur Verfahrensbeendigung erheben. Unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt oder überhaupt statthaft ist, wird die Frist in III um zwei Wochen verlängert.

C. Hinweise.

 

Rn 5

Die Geltendmachung der Einrede im Prozess führt zu einem Vorbehaltsurteil nach § 305 ZPO und einer Klage nach § 782 ZPO in der Zwangsvollstreckung. Daher sollte der beklagte Erbe nicht nur den Antrag nach § 305 ZPO, sondern auch nach § 780 ZPO stellen, damit der Vorbehalt gem § 2015 in den Urteilstenor aufgenommen wird (NK-BGB/Krug § 2015 Rz 10). Zu beachten ist, dass das Ende der Schonfrist nicht nach dem Kalender bestimmt werden kann, sondern nur allgemein die Beendigung des Aufgebotsverfahrens (BRHP/Lohmann § 2015 Rz 5).

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