(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

 

(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

 

1.

die Bezeichnung des Antragstellers;

 

2.

die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

 

3.

die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

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