Rn 12

Es gibt für den Gläubiger im Klauselverfahren keine besonderen Rechtsbehelfe, wohl aber die allgemeinen. Wurde die Erteilung der Klausel durch Beschl des Urkundsbeamten verweigert (s Rn 11), steht dem Gläubiger die befristete Erinnerung nach § 573 I zu. Hat der Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten die vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt, ist dagegen unmittelbar die sofortige Beschwerde nach § 567 eröffnet (§ 11 I RPflG; Schlesw MDR 10, 752 [OLG Schleswig 15.02.2010 - 15 UF 160/09]; LG Stuttgart Rpfleger 00, 537; LG Köln NZI 12, 682 [LG Köln 03.07.2012 - 13 T 50/12]). Das Beschwerdegericht erteilt die Klausel nicht selbst, wenn der Beschwerdeführer obsiegt. Vielmehr weist es das Klauselorgan an, das zu tun (LG Stuttgart Rpfleger 00, 537, 540 [OLG Zweibrücken 09.08.2000 - 5 WF 68/00]). Bei Erschöpfung des Beschwerdewegs steht dem Gläubiger die Klage auf die Vollstreckungsklausel nach § 731 offen, wenn sie aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen verweigert wurde. Sonst muss er eine neue Klage erheben (MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 59). Gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Schuldner nach seiner Wahl die Möglichkeit, Klage nach § 768 zu erheben, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, oder mit der Klauselerinnerung nach § 732 vorzugehen (ThoPu/Seiler § 724 Rz 14; s aber § 732 Rn 5). Letzteren Rechtsbehelf hat der Schuldner auch, wenn die Vollstreckung aus einem nicht vollstreckbaren Titel betrieben worden ist, weil rechtsirrig eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, wo keine hätte erteilt werden dürfen (BGHZ 15, 190, 191). Auch bei der Vollstreckung aus einem nicht hinreichend bestimmten Titel ist die Klauselerinnerung nach § 732 der statthafte Rechtsbehelf. Gegen die Entscheidung eines Notars (s Rn 10) ist nach § 54 BeurkG die Beschwerde eröffnet. Zur Rechtsschutzmöglichkeit gegen die unzulässige Klauselerteilung bei Prozessstandschaft s Rn 6 aE.

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