Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerteilung. Auszug aus der Insolvenztabelle. Widerspruch gegen Deliktseigenschaft. Sofortige Beschwerde gegen eine Rechtspflegerentscheidung nach § 4 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen die Ablehnung des Antrags eines Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Auszugs der Insolvenztabelle durch einen Rechtspfleger ist die sofortige Beschwerde statthaft. Grundsätzlich ist zwar der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der begehrten Klausel zuständig. Lehnt er sie ab, sind gemäß § 4 InsO die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften der ZPO anzuwenden. Gegen die Entscheidung ist mithin regelmäßig zunächst die Erinnerung statthaft, über die in Fall der Nichtabhilfe das Amtsgericht und nicht das Beschwerdegericht zu befinden hat. Erst gegen eine ablehnende Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts wäre eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Hat jedoch ein Rechtspfleger entschieden, folgt aus dem Meistbegünstigungsprinzip, dass in unrichtiger Form erlassene Entscheidungen sowohl mit dem Rechtsbehelf, der ihrer Form entspricht, als auch mit demjenigen angegriffen werden können, das bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben wäre.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegeben sind.

3. Ein formeller Mangel des Titels in Form eines zur Zwangsvollstreckung ungeeigneten Inhalts besteht nicht, wenn der Schuldner nur einen auf den Schuldgrund beschränkten Widerspruch eingelegt hat. Aus einem Auszug aus der Tabelle kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Aus einem früheren Titel kann dann nicht mehr vollstreckt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat, und dieser Widerspruch nicht beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Aus dem Tabellenauszug kann ein Gläubiger in diesem Fall die Zwangsvollstreckung jedoch nicht betreiben. Vielmehr kann und muss er auf den zuvor erwirkten Titel zurückgreifen.

4. Bestreitet der Schuldner mit seinem Widerspruch jedoch nicht die Forderung als solche, sondern nur den Schuldgrund, so lässt er die übrigen tabellenrelevanten Feststellungen gerade unbestritten. In einem solchen Fall stellt die Insolvenztabelle weiterhin den geeigneten Vollstreckungstitel dar, sodass auch eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist.

 

Normenkette

ZPO § 724; InsO § 4; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 07.02.2012; Aktenzeichen 71 IK 127/05)

BGH (Entscheidung vom 25.09.2008; Aktenzeichen IX ZB 205/06)

BGH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen IX ZR 176/05)

BGH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen IX ZR 187/04)

OLG Hamm (Entscheidung vom 22.10.1998; Aktenzeichen 15 W 181/98)

BGH (Entscheidung vom 14.05.1998; Aktenzeichen IX ZR 256/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln (71 IK 127/05) vom 07.02.2012 aufgehoben und die Rechtspflegerin des Amtsgerichts angewiesen, der Gläubigerin die Vollstreckungsklausel für den ihre Forderung betreffenden Auszug aus der Insolvenztabelle – lfd. Nr. 5 der Insolvenztabelle im Verfahren 71 IK 127/05 – zu erteilen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs über eine angemeldete und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung in Höhe von 1.307,14 EUR.

Dem zugrunde liegt ein mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundener Antrag des Schuldners vom 20.05.2005, aufgrund dessen das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.09.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat. Die Gläubigerin meldete am 11.10.2005 den in Rede stehenden Anspruch von 1.307,14 EUR als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dieser Anspruch war von ihr durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 02.09.2004 – 113 C 311/04 – auch bereits tituliert worden, wobei sich das Versäumnisurteil im Tenor nicht zum Schuldgrund verhält und auch keine Entscheidungsgründe enthält. Die Forderung wurde unter lfd. Nr. 5 zur Tabelle festgestellt, wobei der Schuldner lediglich der Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung widersprach. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Ferner wurde das Insolvenzverfahren am 11.10.2006 mangels Masse aufgehoben. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ist ihm am 27.10.2010 die Restschuldbefreiung erteilt worden.

Mit Antrag vom 10.01.2012 hat die Gläubigerin beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges zu erteilen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter dem 07.02.2012 zurückgewiesen...

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