Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerteilung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Klauselerteilung bei Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren für zukünftig fällig werdenden Unterhalt (Änderung der Senatsrechtsprechung ggü. Beschluss vom 21.5.2007 - 15 WF 136/07, SchlHA 2008, 125 f. = OLGReport Schleswig 2008, 242 f.).

 

Normenkette

RPflG § 11; UhVorschG § 7; ZPO §§ 724, 726, 794-795

 

Verfahrensgang

AG Neumünster (Beschluss vom 10.02.2009; Aktenzeichen 42 FH 56/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 24.2.2009 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Neumünster zur vollstreckbaren Ausfertigung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Neumünster vom 10.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Der Antragsgegner ist Vater des am 26.1.2007 geborenen Kindes T. Die Eltern leben getrennt. T lebt im mütterlichen Haushalt.

Der Antragsteller erbringt seit dem 7.7.2007 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für T.

Am 9.12.2008 hat der Antragsteller bei dem AG - Familiengericht - Neumünster Festsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger beantragt, und zwar für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 in Höhe eines Unterhaltsrückstandes von 375 EUR und beginnend ab 1.1.2009 in Höhe des jeweiligen monatlichen Mindestunterhalts der maßgeblichen Altersstufe abzgl. des vollen Kindergeldes. In dem Antrag vom 9.12.2008 heißt es: "... und zwar höchstens für insgesamt 72 Monate, längstens bis zum 25.1.2019 (Vollendung des 12. Lebensjahres) unter der Voraussetzung, dass weiterhin Leistungen nach dem UVG erbracht werden."

Der Antragsgegner hat gegen den Festsetzungsantrag keine Einwände erhoben.

Mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 10.2.2009 hat das AG - Familiengericht - Neumünster den Unterhalt gegen den Antragsgegner wie folgt festgesetzt:

Rückständiger Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 i.H.v. insgesamt 375 EUR, ab Januar 2009 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe gem. dem Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB, vermindert um das Kindergeld für ein erstes Kind, und für den Zeitraum Januar 2013 bis 25.1.2019 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe gem. dem Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB, vermindert um das Kindergeld für ein erstes Kind.

Weiterhin heißt es in dem Beschluss: "Der Anspruch für den Zeitraum ab 1.1.2009 besteht unter der Bedingung, dass der Antragsteller Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Höhe der festgesetzten Regelbeträge an das Kind leistet."

Einen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hat der Antragsteller zunächst nicht gestellt. Dennoch hat die Rechtspflegerin in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckungsklausel erteilt, und zwar nur für die Rückstände Oktober 2008 bis Dezember 2008 i.H.v. 375 EUR.

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist dem Antragsgegner am 14.2.2009 zugestellt worden. Daraufhin hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er bereit sei, den geforderten Betrag in Raten zu zahlen. Dem Antragsteller ist der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss am 17.2.2009 zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom 24.2.2009, eingegangen beim AG -Familiengericht - Neumünster am 27.2.2009, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Vollstreckungsklausel dahingehend zu korrigieren sei, dass der Passus "für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 31.12.2008 i.H.v. 375 EUR" gestrichen werde. Es obliege lediglich dem Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines bestimmten Zeitraumes vorliegen. Da es sich hier um die Beschaffung eines Unterhaltstitels -auch für zukünftige Ansprüche- handele, sei die Vollstreckungsklausel nicht für einen bestimmten Zeitraum festzulegen.

In dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.10.2009 führt die Rechtspflegerin aus, dass die Klausel lediglich für die Rückstände erteilt worden sei, da auch nur für diese die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nachgewiesen sei. Da die Festsetzung des Unterhalts nach § 7 UVG unter der Bedingung stehe, dass die Unterhaltsvorschussleistung auch tatsächlich gezahlt werde, komme eine Klauselerteilung nach § 724 ZPO für zukünftigen Unterhalt nicht in Betracht. Es sei nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes, den Bedingungseintritt der Zahlung bzw. der Leistung des Unterhaltsvorschusses zu überprüfen. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit dafür, wer den Eintritt der titulierten Bedingungen festzustellen habe, sei vom Gesetzgeber verbindlich festgelegt worden.

Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller weiterhin vor, dass die Klauselerteilung im vorliegenden Fall keine Rechtspflegersache sei, sondern Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Es sei keine qualifizierte Klausel nach §§ 726 ff. ZPO zu erteilen, sondern eine solche nach § 724 ZPO. In diesem Sinne habe das OLG ...

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