Rn 6

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nur auf formlosen Antrag, der nicht zwingend von einem Anwalt gestellt werden muss, § 78 V. Antragsberechtigt ist grds diejenige Person, die das zu vollstreckende Urt erstritten hat und die folglich der Titel als Gläubiger ausweist (BGHZ 92, 347; NJW 84, 806). Von der formellen Antragsberechtigung nach § 724 I ist die Eigenschaft als Titelgläubiger zu unterscheiden (MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 23). Das zeigt sich im Fall der Prozessstandschaft (dazu Becker-Eberhard ZZP 104, 413 ff: zur Titelumschreibung nach § 727s § 727 Rn 3). Besteht eine solche auf der Gläubigerseite aufgrund Gesetzes oder kraft Vereinbarung, kann der Prozessstandschafter die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung abhängig vom Titel entweder an sich oder an eine dritte Person verlangen (BGH NJW 91, 839, 849 für die Prozessstandschaft des berechtigten Elternteils für das minderjährige Kind nach § 1629 III BGB; KG FamRZ 84, 505). Der Dritte, an den zu leisten ist, erhält dagegen die Klausel nicht (KG Rpfleger 71, 103). Aus dem Titel kann der Prozessstandschafter solange vollstrecken, bis dieser auf den materiellen Anspruchsinhaber in entsprechender Anwendung von § 727 umgeschrieben worden ist (Musielak/Voit/Lackmann § 724 Rz 5). Ergibt sich aus dem Urt, dass die Prozessstandschaft geendet hat (zB bei der eines Elternteils für sein Kind mit dessen Volljährigkeit), darf dem Prozessstandschafter eine Vollstreckungsklausel nicht mehr erteilt werden (Frankf FamRZ 94, 453; Zö/Seibel § 724 Rz 3). Statthafter Rechtsbehelf ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 (Naumbg FamRZ 07, 1032).

 

Rn 7

Wird der Klageanspruch nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit abgetreten, beeinflusst dieser Umstand das Erkenntnisverfahren nach § 265 II 1 nicht. Der Kl führt nach hM das Verfahren für den neuen Gläubiger in Prozessstandschaft mit der Maßgabe weiter, dass der Klageantrag auf Leistung an den Dritten umzustellen ist (BGH NJW-RR 86, 1182 [BGH 19.03.1986 - X ZR 4/85]; Musielak/Voit/Lackmann § 724 Rz 5). Diese prozessuale Lage bildet sich auch im Klauselverfahren ab: Die vollstreckbare Ausfertigung ist grds dem Kl zu erteilen, wenn er den Prozess gewonnen hat, und zwar auch dann, wenn der Prozessgegner zur Zahlung an den Dritten verurteilt wurde. Das ist nur dann anders, wenn dem Dritten die Klausel schon erteilt worden ist. Denn in diesem Fall hat der Titelgläubiger keinen Anspruch mehr auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, die nun nach § 727 durch den Rechtspfleger dem Dritten zu erteilen ist (BGH NJW 84, 806). Vor Titelumschreibung muss der Titelschuldner die Vollstreckung dulden.

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