Rn 2

Der Zeuge, der sich hierbei nicht von einem Anwalt vertreten lassen muss (arg e § 387 II), hat die Tatsachen zu erklären, aus denen sich sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt. Hiermit sind die tatsächlichen Umstände gemeint, nicht aber die Beweggründe, die den Zeugen dazu veranlassen, nicht aussagen zu wollen (§ 383 unter III). Darzulegen hat der Zeuge daher zB, woraus sich etwa eine behauptete Verwandtschaft (§ 383 I Nr 3) ergibt. Die in § 386 I vorgeschriebene Form (Erklärung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) gilt nicht nur für die Begründung der Weigerung, sondern auch für die Weigerung als solche; eine telefonische Mitteilung der Weigerung kommt danach nicht in Betracht (BFH 19.1.12 – X B 37/10, Rz 11). Ausnahmsweise darf das Gericht schon von einer Ladung absehen, wenn feststeht, dass die erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht nicht beizubringen sein wird (Dresd MDR 18, 620 [OLG Dresden 01.12.2017 - 8 U 1278/17] für den Fall eines als Zeugen benannten Notars).

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