Gesetzestext

 

Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

 

Rn 1

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht vAw das Verfahren aussetzen, wenn eine Partei (zum Begriff: vgl oben § 239 Rn 5) aus den genannten Gründen verhindert ist, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen (zum Geltungsbereich: vgl oben vor §§ 239 ff Rn 1). Aus den Beispielen und dem Begriff ›Zufälle‹ ist abzuleiten, dass es sich um Umstände handeln muss, die die Partei nicht zu vertreten hat und die einen größeren Kreis von Personen treffen (Anders/Gehle/Becker ZPO § 247 Rz 2). Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass eine Aussetzung auch erfolgen kann, wenn die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (Musielak/Voit/Stadler § 247 Rz 1; auf der Heiden NJW 20, 1023/1025). Grds reicht ein Auslandsaufenthalt auch in einem entfernten Land nicht aus, weil nicht von einer Verkehrsabgeschnittenheit iSv § 247 auszugehen ist; etwas anderes kann zB bei einem Bundeswehreinsatz gelten, wenn die Kommunikation nicht mehr möglich ist (vgl Zweibr NJW 99, 2907: nicht beim Kfor-Friedenseinsatz im Kosovo). Eine Inhaftierung im Inland reicht für ein Abgeschnittensein vom Verkehr mit dem Prozessgericht nicht aus (VGH München BeckRS 13, 55323).

 

Rn 2

Aufgrund der Maßnahmen in der Corona-Krise insb nach dem IfSG war es unwahrscheinlich, dass einer Partei der Verkehr mit dem Gericht abgeschnitten war (AG Hamburg BeckRS 20, 11930 [Irland] = CoVuR 20, 311; auf der Heiden NJW 20, 1023, 1025; Gehrlein ZMR 20, 257; § 245 Rn 2). Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfte grds weder geöffnet noch zurückgehalten werden (auf der Heiden NJW 20, 1023, 1025; § 245 Rn 2). Vgl auch § 244 Rn 8; § 247 Rn 2.

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