Rn 3

Zu unterscheiden ist zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Stillstand. Beide Fälle setzen Rechtshängigkeit, dh idR Einreichung der Klageschrift und deren ordnungsgemäße Zustellung (§§ 253 I, 261 I), voraus (Anders/Gehle/Anders ZPO § 253 Rz 13). In beiden Fällen werden die Akten nach der Aktenordnung nach sechs Monaten weggelegt. Nur der rechtliche Stillstand, auf den sich die §§ 239 ff beziehen, hat darüber hinaus folgende Wirkungen: Prozessuale Fristen laufen nicht weiter und beginnen nach Beendigung von vorne (§ 249 I); Handlungen des Gerichts mit Außenwirkung, zB Ladungen, sind unzulässig; Prozesshandlungen einer Partei sind ggü dem Gegner (relativ) unwirksam (§ 249 II). Wegen der Einzelheiten vgl Erl zu § 249. Der rein tatsächliche Stillstand ist dagegen rechtlich nicht geschützt, kann aber materiell-rechtliche Wirkungen haben, zB bei der Verjährung nach § 204 II 2 BGB (MüKoZPO/Stackmann Vor § 239 Rz 4).

 

Rn 4

Das Hindernis, das den rechtlichen Stillstand bewirkt, ist regelmäßig behebbar. Es kann aber auch zum tatsächlichen (endgültigen) Stillstand führen (MüKoZPO/Stackmann Vor §§ 239 Rz 1).

 

Rn 5

Da der Gesetzgeber von einer Fortsetzung des Prozesses ausgeht, ist der rechtliche Stillstand auf besondere Anlässe beschränkt und stellt eine Ausnahme dar; eine Analogie der Vorschriften kommt deshalb grds nicht in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge