Gesetzestext

 

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) 1Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. 2Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Mit der Klage wird der das Gericht bindende (§ 308 I) Streitgegenstand festgelegt, der bei einem anderen Gericht nicht mehr anhängig gemacht werden kann (§ 261 III Nr 1), den Umfang der Rechtskraft (§ 322) und den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils (§ 724) bestimmt.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Klageerhebung (Abs 1).

 

Rn 2

Mit der Einreichung der Klageschrift ist die Klage bei Gericht anhängig. Erst mit der Zustellung der Klageschrift an Gegner tritt die Rechtshängigkeit (§ 261 I) und Vollendung der Klageerhebung ein. Im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist der Kl an eine in der Klageschrift getroffene Wahl des zuständigen Gerichts nicht gebunden.

Die Klageschrift muss als solche für das Gericht sowie den Gegner den ernsthaften Willen des Kl zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erkennen lassen. Weitere Voraussetzungen sind an die Begründung eines PKH-Antrags nicht zu stellen (BGH NJW 13, 387). Daran kann es fehlen, wenn der Schriftsatz nahezu ausschl beleidigenden Inhalt hat (BFH NJW 93, 1352). Unzulässig ist auch die Erhebung der Klage unter einer Bedingung (BGHZ 4, 54). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie für den Fall der Bewilligung von PKH erhoben werden soll und die Klageschrift lediglich als Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW-RR 03, 1558 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 113/01]). Wird nach PKH-Bewilligung dem Gegner nur eine Abschrift des PKH-Gesuchs zugestellt, wird die Klage erst anhängig, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, dass er den PKH-Antrag als Klageschrift ansehen will (Celle NJW-RR 11, 1564 [OLG Celle 05.05.2011 - 13 W 42/11]).

Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ist die Erhebung der Klage als sog Hilfsklage (zB Eventualwiderklage) oder Hilfsantrag unter einer innerprozessualen Bedingung möglich (BGH NJW 84, 2937; gilt auch für Insolvenzanträge BGH WM 10, 898), aber nicht als Alternativantrag (BGH NJW-RR 90, 122) oder unter Bedingung der PKH-Bewilligung (BGH NJW-RR 03, 1558 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 113/01]).

II. Inhalt der Klageschrift.

1. Form (Abs 5).

 

Rn 3

Die Klageschrift ist beim Gericht schriftlich in deutscher Sprache (§ 184 GVG) einzureichen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts angebracht werden, die das Protokoll unverzüglich an das Adressatgericht zu übersenden hat (§§ 496, 129a). In diesen Fällen ist das Protokoll – an Stelle der Klageschrift – durch das Adressatgericht zuzustellen.

a) Allgemeines.

 

Rn 4

Es sind die allg Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auf die Klageschrift anzuwenden (§ 253 IV). Diese Bezugnahme betrifft im Wesentlichen die §§ 130 ff, soweit diese von der Rspr entgegen ihrem Wortlaut nicht als zwingend angesehen werden (zB § 130 Nr 6 gem RGZ 151, 82).

b) Abschriften und Anlagen.

 

Rn 5

Mit der Klageschrift sollen sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Anzahl von Abschriften eingereicht werden (§ 253 V 1). Bei elektronischer Einreichung sind keine Abschriften beizufügen (§ 253 V 2). Fehlende Abschriften können vom Gericht gegen Berechnung von Schreibauslagen angefertigt oder – was in der Praxis der Regelfall sein sollte – durch das Gericht beim Kl nachgefordert werden, was in jedem Fall zu einer Verzögerung der Zustellung der Klage führt. Anlagen, auf die der Kl im Schriftsatz Bezug nimmt, gehören zu der dem Bekl zuzustellenden Klageschrift ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zulässig ist (BGH NJW 07, 775 [BGH 21.12.2006 - VII ZR 164/05]). Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird...

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