Gesetzestext

 

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm will allen Prozessbeteiligten eine Regelung an die Hand geben, wie vorbereitende Schriftsätze auszugestalten sind, damit für alle Beteiligten die wesentlichen Punkte eines privatrechtlichen Konfliktes so zusammengefasst werden, dass dem Gericht eine gute Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ermöglicht wird und der Gegner sich auf den konkreten Streit einstellen kann. Die Norm ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Darin kommt zum Ausdruck, dass die einzelnen Inhalte in einem Schriftsatz grds enthalten sein müssen, dass aber Fehler und Mängel sanktionslos und durch Nachholungen und Ergänzungen idR heilbar sind. Nicht erforderlich in vorbereitenden Schriftsätzen sind Rechtsausführungen. Zur Strukturierung von Schriftsätzen s § 130c Rn 2.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt für alle vorbereitenden Schriftsätze (s § 129 Rn 3). Nach § 129 I sind vorbereitende Schriftsätze im Anwaltsprozess zwingend, im Parteiprozess sind sie kraft richterlicher Anordnung nach § 129 II erforderlich. Die Norm gilt nicht unmittelbar für bestimmende Schriftsätze (vgl dazu § 129 Rn 4 ff). Allerdings wird auf § 130 bei bestimmenden Schriftsätzen tw Bezug genommen (vgl § 253 IV). Darüber hinaus wendet man § 130 auf bestimmende Schriftsätze analog an, wobei die Rspr dort von zwingenden Erfordernissen ausgeht, insb im Falle der Unterschrift gem § 130 Nr 6 (dazu § 129 Rn 7 ff).

C. Inhalt.

I. Parteien, Gericht, Streitgegenstand (Nr 1).

 

Rn 3

Zunächst sind die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter einschl einer ladungsfähigen Anschrift so genau zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Anerkannt ist allerdings, dass bei der Feststellung der Parteien auch eine Auslegung zulässig ist (BGH NJW 1977, 1686 [BGH 12.05.1977 - VII ZR 167/76]). Soweit der Prozessgegner nicht namentlich bezeichnet werden kann, können im Einzelfall tatsächliche Angaben über die Person, ihre Tätigkeit und ihren Aufenthalt zur Identifizierung genügen. Die Norm ist va iVm der Klageschrift (§ 253 II Nr 1, IV) zu sehen. Dort ist die Notwendigkeit einer genauen Parteibezeichnung nach der Rspr eine Muss-Vorschrift (BGHZ 102, 332, 333; BGH MDR 04, 1014, 1015; MDR 18, 1400; 22, 782). Mit der Bezeichnung des Streitgegenstandes ist an dieser Stelle lediglich eine schlagwortartige Einordnung gemeint, da die folgenden Nr 2 und 3 die Einzelheiten zur Festlegung des Streitgegenstandes enthalten. Die Bezeichnung des Gerichts ergibt sich regelmäßig bereits aus der Adressierung.

II. Angaben zur elektronischen Übermittlung (Nr 1a).

 

Rn 4

Die mit Gesetz v 12.5.17 eingefügte Regelung geht davon aus, dass ab 1.1.2018 jeder Rechtsanwalt zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hat (§ 31a und § 31b BRAO). Die Umsetzung ist aus technischen Gründen erst zum 3.9.18 gelungen. Bis zur Einführung des beA waren solche Angaben des Verfassers einer elektronischen Nachricht und des Empfängers nur erforderlich, wenn im Einzelfall die technischen Voraussetzungen vorliegen.

III. Anträge (Nr 2).

 

Rn 5

Anträge sind (va bei der Klageschrift) im Hinblick auf § 253 II Nr 2 zwingend erforderlich und sollten im Schriftsatz deutlich hervorgehoben sein. Sie müssen in ihrer Formulierung zur Verlesung geeignet sein (vgl § 297). Anzukündigen sind alle Anträge, sowohl Sachanträge als auch Prozessanträge.

IV. Tatsachenbehauptungen (Nr 3).

 

Rn 6

Das Gesetz verlangt Angaben zur Begründung der Anträge in tatsächlicher Hinsicht. Unter Berücksichtigung der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast sowie der Wahrheitspflicht des § 138 kann jede Partei die Angabe von Tatsachenbehauptungen aber begrenzen. Im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht des § 282 ist von Anfang an ein tatsächliches Vorbringen zu verlangen, das das Gericht und die Gegenpartei in die Lage versetzt, zu erkennen, was im Einzelnen zur weiteren Vorbereitung des Verfahrens erforderlich ist. Die Partei genügt ihrer Behauptungslast und damit zugleich dem Erfordernis der Schlüssigkeit, wenn sie Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 13, 3180 [BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12]; NJW 09, 2137 [BGH 09.02.2009 - II ZR 77/08]). Soweit...

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