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Im Gegensatz zu den vorbereitenden Schriftsätzen enthalten die bestimmenden Schriftsätze solche Parteierklärungen, die mit der Einreichung bzw Zustellung als Prozesshandlung wirksam werden. Die bestimmenden Schriftsätze sind also im Prozess von zentraler Bedeutung. Sie eröffnen entweder eine neue Prozesslage (Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Streitverkündung) oder sie beenden eine bestimmte Prozesslage (Klagerücknahme, Erledigungserklärung, Verzicht). Daneben werden die ein Vorbringen an sich nur ankündigenden Schriftsätze in dem Augenblick zu bestimmenden Schriftsätzen, in dem ein schriftliches Verfahren (etwa § 128 II) angeordnet ist. In diesem Verfahrensabschnitt wird auch schriftliches Vorbringen prozessual sogleich wirksam. Gleiches gilt für alle Anträge, die keine mündliche Verhandlung erfordern (§§ 44 ff, 117f, 269 II, 920f, 935 ff).

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