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Nach stRspr und der von dieser Rspr immer wieder bestätigten aktuellen Gesetzeslage bedürfen bestimmende Schriftsätze der eigenhändigen Unterschrift der Person, die für den Schriftsatz verantwortlich zeichnet. Für die Klageschrift ist auf §§ 130 Nr 6, 253 IV zu verweisen, für die Berufung auf §§ 519 IV, 520 V und für die Revision auf die §§ 549 II, 551 IV.

Einerseits hat die Rspr im Grundsatz ihre strenge Auffassung stets bekräftigt, wonach die Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes der eigenhändigen Unterschrift bedarf, die durch Faksimile-Stempel oder andere technische Hilfen nicht ersetzt werden kann, andererseits sind von diesem Grundsatz eine Fülle von Ausnahmen und Ergänzungen zugelassen worden (zu diesem Widerspruch Salamon NZA 09, 1249). Diese Formenstrenge überrascht, weil sie sich in zentraler Weise auf eine Sollvorschrift stützt (§ 130 Nr 6), auf die die einzelnen Vorschriften für die Klageschrift und die Rechtsmittel verweisen. Dieser Gesetzeswortlaut und die vielfältigen Ausnahmen von der eigenen Unterschrift (Telegramm, Fernschreiber, Telefax, Computerfax, E-Post-Brief) legen gewisse Einschränkungen der Formenstrenge nahe. Auch der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 130 Nr 6 die Auslegung der Rspr keineswegs bestätigt (Prütting FS Vollkommer 06, 283, 286; aA St/J/Kern § 130 Rz 16). Bis heute macht demgegenüber die Rspr geltend, der Zweck der Unterzeichnung, die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes mache ein zwingendes Formerfordernis notwendig. Das ist vielfach und mit guten Gründen bestritten worden (grdl Vollkommer; Heinemann).

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