Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärungen in Schriftform.

Rn 2a § 129 I 1 Nr 1 übernimmt den bisherigen Regelungsgehalt von § 129 I 1. Für eine wirksame öffentliche Beglaubigung nach dieser Vorschrift müssen wie bislang zwei Anforderungen gewahrt sein. Zunächst muss das Schriftformerfordernis aus § 126 I erfüllt sein. Außerdem muss die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden durch den Notar nach den §§ 39, 40 BeurkG beglaubigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwesenheit.

Rn 7 Veräußerer und Erwerber müssen gleichzeitig, nicht notwendig im selben Raum (RG JW 28, 2519), bei einer zuständigen Stelle anwesend sein, andernfalls ist die Auflassung nach § 125 nichtig (BGHZ 29, 9 ff). Daher können Angebot und Annahme bei der Auflassung nicht getrennt voneinander erklärt werden (MüKo/Ruhwinkel Rz 18). Dies schließt eine Stellvertretung – auch beider ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Öffentliche Urkunde.

Rn 3 § 418 greift auf den in § 415 I legal definierten Begriff der öffentlichen Urkunde zurück. Erfasst werden nicht nur behördliche, sondern auch die von einem Notar erstellten Zeugnisurkunden (zum Behördenbegriff s § 415 Rn 12, zur Urkundsperson s § 415 Rn 13). Öffentliche Zeugnisurkunden sind allerdings nur solche Urkunden, die nicht rein innerbetrieblich verwendet werden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Öffentliches Dokument.

Rn 3 Ausdrucke, denen die rechtliche Qualität einer Abschriftsbeglaubigung beigemessen wird, können nur von originären elektronischen öffentlichen Dokumenten erstellt werden, also von elektronischen Dokumenten, die nicht ursprünglich in Papierform vorgelegen haben (BTDrs 15/4067, 35). Dokumente, die durch das Einscannen eines Papierdokuments entstanden sind, werden vom Anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 925 ergänzt § 873 hinsichtlich Form (I) und Verbot von Bedingungen und Befristungen (II) für die dingliche Einigung (Auflassung) bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dadurch sollen Übereilungsschutz, die Gültigkeit der Erklärung sowie die Richtigkeit des Grundbuchs (vgl § 20 GBO) gewährleistet werden (BGHZ 29, 11; Kanzleiter DNot...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fiktion des ›Stellens‹ (Nr 1).

Rn 8 Nr 1 führt dazu, dass als AGB auch solche Vertragsbedingungen gelten und den Vorschriften des 2. Abschn unterliegen, die von niemandem gestellt wurden (BGH NJW 99, 2180; Wille VersR 95, 1416). Vertragsbedingungen, die von dritter Seite in den Vertrag eingeführt werden (Drittbedingungen, Heinrichs NJW 95, 157) gelten also nicht nur unter den bei § 305 Rn 7 erläuterten Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fassung bis 30.6.23.

Rn 1 Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 126), wenn Grundstücke übertragen werden sollen, der Form entspr § 311b I (Köln MDR 19, 1443 [BGH 05.09.2019 - III ZR 218/18]; aA MüKo/Weitemeyer Rz 8; FG SchlH DStRE 12, 945 [FG Schleswig-Holstein 08.03.2012 - 3 K 118/11]). Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Inhalt muss zum eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen.

Gesetzestext 1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 81a BGB – Widerruf des Stiftungsgeschäfts. (zum 1.7.23)

Gesetzestext Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Scheidung nur durch richterliche Entscheidung.

Rn 3 Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung durch Beschl geschieden werden. Das gilt auch für nach ausländischem Recht in Deutschland zu scheidende Ehen (BGH FamRZ 82, 44) oder für Ehescheidungen im Ausland, auf die deutsches Recht anwendbar ist (München FamRZ 13, 1484 zur Anerkennung einer in Ägypten, KG FamRZ 13, 1484 zu einer in Thailand oder Nürnbg FamRZ 17, 36...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vollmachtsmangel.

Rn 1 Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel der Vollmacht vom Gericht geprüft werden muss und dient der Schaffung klarer Verhältnisse, was angesichts der verfahrensrechtlichen Folgen der fehlenden Vertretungsmacht (§§ 574 Nr 4, 579 I Nr 5) große Bedeutung hat. Sie erfasst alle Arten von Mängeln: Die Prozessvollmacht wurde nicht oder nicht wirksam ert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mediator (Abs 2) und gemeinsame Ausübung der Mediation.

Rn 4 Der Begriff des Mediators ist gemäß Abs 2 nur sehr wenig festgelegt. Grds kann jede unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis Mediator sein. Berufsrechtlich ist der Begriff des Mediators nicht konkretisiert. Als Mediator kann daher nicht nur ein Rechtsanwalt oder ein Notar tätig werden, sondern auch ein Pädagoge, ein Therapeut, ein Konfliktmanager oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gewerberechtliche Vermittlungsverbote.

Rn 6 Gewerberechtlich bedürfen gewerbsmäßig tätige Darlehensvermittler nach § 34c I Nr 2 GewO , anders als lizensierte Kreditinstitute (§ 32 I KWG), einer Erlaubnis. Dies gilt nicht für die Vermittlung von Bausparverträgen. Auch wenn die Erlaubnis fehlt, ist der Vermittlungsvertrag wirksam (BGHZ 78, 269, 271 f). Gleiches gilt, wenn der Vermittler gegen § 32 I 1 KWG verstößt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Substitution.

Rn 51 Einen besonderen Fall des Auslandssachverhalts betrifft auch die Frage der Substitution. Hier geht es nicht um schlichte, sondern um rechtlich angereicherte Tatsachen: Im Tatbestand der anzuwendenden Norm wird die Beachtung von Förmlichkeiten vorgeschrieben, etwa ein unter Mitwirkung öffentlicher Stellen (insb Notar) ablaufendes rechtlich geregeltes Verfahren. Bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Auseinandersetzung trotz Ausschluss.

Rn 16 Der nach § 363 FamFG angerufene Notar hat das Teilungsverbot als Auflage zu beachten. Bei einer Auseinandersetzung entgegen des Verbots des Erblassers darf er daher nicht vermittelnd tätig werden, sondern hat das Verfahren nach §§ 363 ff FamFG abzulehnen. Der Miterbe, welcher sich an das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers halten will, kann einer Auseinandersetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 152 regelt den Fall der Sukzessivbeurkundung, also eine zeitlich gestreckte Beurkundung (durch den Notar oder eine andere zuständige Stelle, § 61 BeurKG) von Angebot und Annahme infolge nicht gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Auch in diesem Fall ist wie nach § 151 der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich. Die Annahme wird dadurch zur nicht empfangsbed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit, Form, Frist.

Rn 8 Nach § 802 ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht, dessen Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel tatsächlich erteilt hat (nicht das Vollstreckungsgericht: Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 7; aA Stuttg Rpfleger 97, 521), und zwar auch dann, wenn die Erinnerung gerade die Unzuständigkeit des klauselerteilenden Organs rügt. Wurde die Klausel vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweisführung mit privaten elektronischen Dokumenten.

Rn 9 § 416a betrifft nur öffentliche elektronische Dokumente, nicht aber private öffentliche Dokumente. In der Literatur wird tw vorgeschlagen, § 416a analog anzuwenden, wenn ein Verfahren in Papierform geführt wird, das Original aber nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form vorliegt (St/J/Berger § 416a Rz 15). In der Tat erscheint es sachgerecht, auch für private...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ehesachen (Abs 1 lit a).

Rn 9 Hiermit sind alle staatlichen (vgl Art 2 I, also nicht kirchliche) Statusverfahren gemeint, die eine faktische Trennung der Ehegatten wie auch immer formalisieren. Auch eine einvernehmliche Scheidung vor einem italienischen Standesbeamten (EuGH FamRZ 23, 21 mAnm Dutta FamRZ 23, 16; Anm Dimmler FamRB 23, 4) oder einem spanischen Notar ist darunter zu verstehen (zu weiter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 27 Nach Eintritt der Bindungswirkung kann die dingliche Einigung nicht mehr einseitig, sondern nur durch – formlose – Einigung aller Beteiligten aufgehoben werden. Da der Verfügende bis zur Eintragung Berechtigter bleibt, hindert auch die Bindung eine weitere Verfügung über das Recht nicht. Ist jedoch die Eintragung der ersten Verfügung beim Grundbuchamt beantragt, kann d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Antragserfordernis.

Rn 1 Eingeleitet wird das Verfahren auf Annahme eines Kindes durch einen förmlichen Antrag des Annehmenden. Rn 1a Die Hinzufügung jeglicher Bedingung oder Zeitbestimmung ist unzulässig. Die Vorschrift selbst enthält keine Bestimmung darüber, welcher konkrete Inhalt erforderlich ist. Der Antrag muss auf ein bestimmtes Kind bezogen sein, da dieses am Verfahren gem § 188 I Nr 1a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Vollmachten.

Rn 18 Die WEigtümer können einem Einzelnen, idR dem Bauträger (BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29), aber auch einem WEigtümer, dessen Wohnungseigentumsrecht ein SNR zugewiesen ist, das Recht einräumen, Vereinbarungen zu ändern. Diese Vollmacht kann Teil der Gemeinschaftsordnung und verdinglicht sein (§ 8 Rn 7). Ist sie eine Klausel im Bauträgervertrag, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Inventar ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Aktiven und der bei Inventaraufnahme vorhandenen Passiva ergänzt um eine Beschreibung der Nachlassgegenstände. Die Errichtung des Inventars führt nicht etwa zu einer Haftungsbeschränkung, sondern begründet lediglich die Vermutung des § 2009. Für die Errichtung bedarf es der amtlichen Mitwirkung. Die Inventare...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zuständigkeiten.

Rn 16 § 797 III erwähnt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, somit Einwendungen nach § 732. Ebenso wie bei den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bei gerichtlichen Urkunden wird die Entscheidung über derartige Einwendungen von dem verwahrenden Gericht gem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderbestimmungen.

Rn 2 Das Konsulartestament ist durch besondere Bestimmungen geregelt. Die im Ausland von Konsularbeamten (§§ 18–20, 24 KonsG) beurkundeten Testamente stehen den von einem inländischen Notar erstellten Urkunden gleich (§ 10 II KonsG). Der Testierende soll Deutscher (Art 116 GG) sein (§ 11 I KonsG). Für das Verfahren vgl Staud/Baumann Vorbem Rz 48–59. Rn 3 Ein spezifisches Mili...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Übergang

Rn. 654 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Diese Definition wurde schon bald als zu eng erkannt, da der Veräußerungsgewinn nicht nur durch die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehenden Kosten wie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern gemindert wird. Nach BFH v 06.05.1982, IV R ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren (Abs 2).

Rn 5 1. Die Parteien müssen (anders als beim Güterichter nach § 278 Abs 2 S 2) dem Vorschlag ausdrücklich zustimmen. Die Mitteilung der Entscheidung an das Gericht ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich und kann nicht widerrufen werden. Rn 6 2. Besteht Einvernehmen, ordnet das Gericht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens das Ruhen des Verfahrens an. Bei Scheitern der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 55 AVAG – Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen.

Gesetzestext (1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung. (2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzsurrogation.

Rn 5 Gegenstand dieser Surrogationsart ist alles, was für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen kraft Gesetzes erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 3), wie zB Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche oder Ansprüche gegen eine Sachversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls oder Schadensersatzansprüche gegen einen Notar wegen einer Nachl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2064 BGB – Persönliche Errichtung.

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten. Rn 1 Die persönliche Errichtung eines Testaments ist in § 2064 zwingend vorgeschrieben, um die freie Willensentschließung des Erblassers zu sichern. Die Vorschrift schließt die rechtsgeschäftliche (BayObLG FamRZ 90, 441) wie gesetzliche (vgl auch §§ 1825, 2229) Vertretung des Erblassers aus, sei es im Wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 3 ROM III – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Grenzen der Ausschließung.

Rn 17 Die Ausschließung unterliegt sachlichen und zeitlichen Grenzen: Nach § 749 II kann die Ausschließung bei Eintritt eines wichtigen Grundes wirkungslos werden mit der Folge der Nichtigkeit. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann durch sinngemäße Anwendung der Regelung in § 626 I bestimmt werden und wird nicht vom um Vermittlung der Auseinandersetzung angegangenen Notar, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vermittlungsmakler.

Rn 31 Die Vermittlung geht über das bloße Zusammenführen der Vertragsparteien des angestrebten Hauptvertrags hinaus. Von einer Vermittlung ist auszugehen, wenn ein bewusstes und zweckgerichtetes Einwirken auf den Willensentschluss des Dritten (Partner des Hauptvertrags) vorliegt (BGHZ 112, 59). Neben dem Herbeiführen eines solchen Entschlusses (BGHZ 114, 95) wird die Förderu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Niederlegung.

Rn 9 Der Vergleich muss gem § 796a I unter Angabe des Tages des Zustandekommens bei einem AG niedergelegt werden, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierdurch sollen nachträgliche Veränderungen und auch der Verlust der Vergleichsurkunde vermieden werden (BTDrs 13/5274, 29). Die Niederlegung beim AG und damit die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Regelungen.

Rn 2 § 152 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Vom Antragenden kann dann eine bloße Benachrichtigungspflicht über die vollzogene Annahme gewollt sein, er kann aber § 152 auch vollständig abbedingen und so den Zugang der Annahmeerklärung zum Wirksamkeitserfordernis iSv § 130 I erheben. Letzteres wird von der Rspr regelmäßig angenommen, wenn für die Annahme ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anders behinderte Erblasser.

Rn 5 Sprechunfähige können sich, da § 2232 keine mündliche Erklärung mehr erfordert (s.o. § 2232 Rn 2), auf andere Weise ausdrücken und dadurch auch durch Erklärung ggü dem Notar testieren. Wer sich überhaupt nicht verständlich machen kann, also auch nicht mittels einer nach § 24 BeurkG zugezogenen Person, kann kein Testament errichten. Gehörlose können ein öffentliches Test...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Anwaltsvergleiche gem § 794 I Nr 4b.

Rn 41 Bei den unter § 794 I Nr 4b genannten Beschlüssen nach § 796b oder § 796c handelt es sich um Beschlüsse, durch welche Anwaltsvergleiche für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch das Gericht, § 796b I oder durch den Notar, § 796c I. Ebenso wie der Schiedsspruch ist der Anwaltsvergleich nicht Vollstreckungstitel; die Zwangsvollstreckung f...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / IV. Möglichkeiten und Chancen für die Rechtsberatung und das Notariat

Aufgrund der Vielzahl vorhandener Angebote tritt vermehrt die Sorge auf, die disruptive Macht technologischen Fortschreitens könnte die Herabsetzung von Standards bedeuten und das Rechtsleben auf lange Sicht vollumfänglich automatisieren.[31] Für Anwälte und Notare fürchtet man eine Bedrohung der Art und Weise ihrer Arbeit, indem ihre traditionelle Funktion in der Branche al...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / III. Rechtliche Vorsorge mit Hilfe von Legal Tech? – Der Markt aus Perspektive des Verbrauchers

Die Entwicklung hin zum umfassend digitalisierten Alltag zeigt sich in allen Lebensbereichen: Onlinehandelsplattformen, Suchmaschinen sowie die Vermittlung und Buchung von Dienstleistungen über Webseiten oder Apps. Die Bandbreite der Angebote verhilft der Relevanz von Webpräsenz und digitalem Sortiment zu einem scheinbar unaufhaltsamen Anstieg. Kunden streben nach einer effi...mehr

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ZErb 06/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Bunte/Zahrte AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen Komment...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Diskrepanzen.

Rn 5 Probleme entstehen dort, wo es zu Wechselwirkungen zwischen der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 und der mit vollendetem 16. Lebensjahr bestehenden beschränkten Testierfähigkeit des § 2229 I kommt. Angesichts der für die Errichtung eines öffentlichen Testaments anfallenden Kosten ist die Beauftragung des Notars für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entbehrlichkeit der Erklärung.

Rn 11 In Ausnahmefällen kann die Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht entbehrlich sein, nämlich beim Tod des Vertrauensgebers in den Fällen, in denen aufgrund der Interessenlage davon auszugehen ist, dass ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht besteht. So hat zB der testierende Erblasser ein Interesse daran, dass nach seinem Tod seine Testierfähigkeit geklärt wird dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16 Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 20). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Absage einer Gesellsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit 707 ZPO 14; 719 ZPO 9 Abänderung 48 FamFG 2 Titel 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis 166 FamFG 11; 283a ZPO 26 Abänderungsgründe 323 ZPO 42 Abänderungsklage 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil 323 ZPO 5 Annexkorrektur 323 ZPO 53 Anpassung 323 ZPO 53 Beweislast 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit 323 ZPO 37 gegenläufige 323 ZPO 47 Neufestsetzung 323 ZPO 54; 323a ZPO 13, 15 Prozess...mehr