Rn 17

Die Ausschließung unterliegt sachlichen und zeitlichen Grenzen: Nach § 749 II kann die Ausschließung bei Eintritt eines wichtigen Grundes wirkungslos werden mit der Folge der Nichtigkeit. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann durch sinngemäße Anwendung der Regelung in § 626 I bestimmt werden und wird nicht vom um Vermittlung der Auseinandersetzung angegangenen Notar, sondern vom Prozessgericht, bei angeordneter Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker (LG Ddorf FamRZ 55, 303), entschieden.

 

Rn 18

Die zeitlichen Grenzen des Verbots ergeben sich aus § 2044 II. Nach 3 gilt dies zwingend für juristische Personen; bei natürlichen Personen können sich längere Zeiträume ergeben, wenn an ein bestimmtes Ereignis angeknüpft wird, wie zB Erreichen eines bestimmten Alters, Heirat oder Eintritt des Nacherbfalls (vgl Zimmer, NJW 08, 1125 [BGH 05.12.2007 - IV ZR 275/06]). Im letzten Fall kann die Auseinandersetzung bis zum Eintritt der Nacherbfolge aufgeschoben sein, § 2139 (Erman/Bayer § 2044 Rz 10).

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