Gesetzestext
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. | ›teilnehmender Mitgliedstaat‹ einen Mitgliedstaat, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilnimmt; |
2. | ›Gericht‹ alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Rn 1
Zu ›teilnehmenden Mitgliedstaaten s Vor ROM III Rn 1. ›Gericht‹ kann auch ein Notar sein (BeckOGK/Gössl Rz 14).
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