Rn 1

§ 152 regelt den Fall der Sukzessivbeurkundung, also eine zeitlich gestreckte Beurkundung (durch den Notar oder eine andere zuständige Stelle, § 61 BeurKG) von Angebot und Annahme infolge nicht gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Auch in diesem Fall ist wie nach § 151 der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich. Die Annahme wird dadurch zur nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (BGHZ 149, 1, 4 = NJW 02, 213). Der Vertrag kommt bereits im Moment der Abgabe der Erklärung zustande. § 152 erfasst sowohl die gesetzlich vorgeschriebene wie die gewillkürte notarielle Beurkundung, ist allerdings nicht entspr auf die Schriftform anwendbar (Celle 6 U 92/09). Er gilt dagegen auch für die notariell zu beurkundende Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrags (Karlsr NJW 88, 2050 [OLG Karlsruhe 03.02.1988 - 13 U 52/87]; Staud/Bork Rz 3; MüKo/Busche Rz 2; aA Hänlein JuS 90, 737; Tiedke BB 89, 924), wobei freilich der BGH die Formbedürftigkeit der Genehmigung im Hinblick auf § 182 II verneint (BGHZ 125, 218 = NJW 94, 1344, 1345; s § 182 Rn 6).

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